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Teilzeit bleibt für Beamte die Ausnahme

Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich in ihrer beruflichen Tätigkeit zur Vollzeit verpflichtet. Dienststellen können eine sogenannte voraussetzungslose Teilzeit nur dann bewilligen, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Richterhammer liegt auf Gesetzbuch

Beanspruchung von Teilzeit aus privaten Gründen

In einem konkreten Fall des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen klagte eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen gegen ihren Dienstherrn, da sie voraussetzungslose Teilzeit für sich beanspruchte. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten bedingt durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärte. Darüber hinaus kritisiert die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen, mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

Private Belange stehen dienstlichen Belangen entgegen

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In dem Fall der Essener Polizeibeamtin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen.

Über- und Mehrarbeitsstunden als Argument

Die beklagte Dienststelle gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rund 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten angezeigt. Zum Argument der Ungleichbehandlung erklärte er, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen.

Prozessbevollmächtigter empfiehlt Klagerücknahme

Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klagerücknahme. Die Klägerin hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten schließlich zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig. (VG Gelsenkirchen. 18.02.2026, Aktenzeichen 1 K 3822/24)

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)