Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar
Ausgrenzung und persönliche Spannungen können Beschäftigte belasten. Mobbing liegt deswegen noch nicht automatisch vor. Entscheidend ist, ob ein systematisches, würdeverletzendes Verhalten ein von Einschüchterung geprägtes Arbeitsumfeld schafft. Einzelne unkollegiale Vorfälle reichen laut einem Urteil des ArbG Mannheim nicht.
Zuletzt aktualisiert am: 8. September 2026

Worum geht es?
Eine Verwaltungsangestellte beschwerte sich bei ihrem Arbeitgeber, seit Ende 2022 von einer Kollegin systematisch gemobbt und im Team ausgegrenzt zu werden. Diese habe Gespräche verweigert, dienstliche Informationen vorenthalten und sie vom gemeinsamen Mittagessen ausgeschlossen. Dieses Verhalten habe ihre Gesundheit beeinträchtigt und zu längeren Arbeitsunfähigkeiten geführt. Einer Mediation verweigerte sie sich. Der Arbeitgeber bot der Beschäftigten eine Versetzung, ein anderes Aufgabenfeld und Homeoffice an. Sie sah darin eine Täter-Opfer-Umkehr und klagte. Vor Gericht forderte sie Maßnahmen gegen die Kollegin sowie Schadenersatz, Schmerzensgeld und eine Entschädigung.
Das sagt das Gericht
Das Gericht wies die Klage ab. Bei den geschilderten Vorfällen handele es sich nicht um Mobbing. Sie hätten keine systematische Schikane belegt. Ein gezieltes, verwerfliches Verhalten oder eine Täter-Opfer-Konstellation habe nicht vorgelegen. Es habe sich um einen zwischenmenschlichen Konflikt gehandelt. Der Arbeitgeber habe mit einem Mediationsangebot und Umsetzungsvorschlag angemessen reagiert. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor. Ohne Mobbing oder AGG-Verstoß bestünde kein Anspruch auf Maßnahmen gegen die Kollegin, Entschädigung oder Schadenersatz.
ArbG Mannheim, Urteil vom 11.06.2026, Az.: 5 Ca 139/25
Das bedeutet für Sie
Nicht jede Unhöflichkeit ist Mobbing. Beschwerden sollte der Betriebsrat jedoch stets ernst nehmen und sorgfältig dokumentieren: Was ist wann und wie oft geschehen? Gibt es Zeugen? Entscheidend ist, ob ein systematisches und würdeverletzendes Vorgehen erkennbar ist. Hält das Gremium die Beschwerde für berechtigt, muss es nach § 85 BetrVG beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Mediation oder räumliche Trennung können helfen.