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KI im Einsatz: Risiken und Haftung

Künstliche Intelligenz (KI) nimmt immer mehr Raum im Arbeitsalltag in Dienststellen und Unternehmen ein. Im Unterschied zu Beschäftigten, bei denen es sich ja bekanntermaßen um Menschen handelt, handelt es sich bei der KI um eine automatisch generierte Arbeitsleistung, die letztlich nur vom Menschen angestoßen wird. Wie sieht es nun aber im Fall von Fehlern aus, die beim Einsatz von KI unterlaufen können? Wer haftet hier?

Frau arbeitet an Computer

Das Landgericht München I entschied in einem aktuellen Fall, dass Google für fehlerhafte Inhalte in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftbar sein kann. Als Begründung gaben die Richter an, dass es sich bei einer solchen Zusammenfassung um eine eigenständige Äußerung handle (LG München I 28.5.2026 – 26 O 869/26). Dabei lassen sich drei grundsätzliche Fragen zum Einsatz von KI diskutieren.

Wer haftet für fehlerhafte KI-Ergebnisse?

Im Unterschied zum menschlichen Mitarbeiter sind KI-Systeme keine Träger von Rechten und Pflichten, weshalb sie nicht selbst haften können. Daher liegt die rechtliche Verantwortung für Einsatz und Ergebnisse bei denjenigen, die die KI einsetzen oder deren Resultate verwenden. Im beruflichen Umfeld sind dies in der Regel Arbeitgebende bzw. Dienststellenleiter. Sie tragen das unternehmerische Risiko. Das bedeutet, dass sie für die Organisation des Betriebs und damit die Auswahl und Kontrolle der eingesetzten Arbeitsmittel verantwortlich sind. Ihnen obliegt zudem die Entscheidung über den Einsatz von KI-Systemen.

Künftig gilt Produkthaftungsgesetz

Arbeitgebende sind außerdem für ihre Arbeitnehmenden verantwortlich. Eine Haftung der Beschäftigten kommt nur über innerbetrieblichen Schadensausgleich in Betracht. So sind die Dienststellenleiter verpflichtet, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in der Dienststelle gewährleistet ist. Verletzen sie diese Pflichten schuldhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, können auch sie im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen haftbar sein. Die Hersteller bzw. Entwickler einer KI haften derzeit nur nach allgemeinem Mängelgewährleistungsrecht und Deliktsrecht. Erst wenn die EU-Richtlinie 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgewandelt wird, gilt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auch für Software wie etwa KI-Systeme.

Möglichkeiten der internen Haftung

Eine interne Haftung von Beschäftigten hängt vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Grundsätzlich nicht möglich ist diese Haftung, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit wie beispielsweise bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die jedem passieren können, handelt. Eine anteilige Haftung kann in Betracht kommen, wenn mittlere Fahrlässigkeit im Spiel ist. Ein Beispiel hierfür ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine vollständige Haftung im Innenverhältnis ist dann möglich, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wie bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße, oder wenn es sich um vorsätzliches Verhalten handelt. Neben dem Grad des Verschuldens ist die betriebliche Organisation maßgebend. Hat der Arbeitgeber beispielsweise keine Schulungen zum Umgang mit KI-Systemen angeboten oder keine eindeutigen Regeln zur Nutzung von KI vorgegeben, kann sich seine eigene Haftung entscheidend erhöhen. Auch Dienststellenleiter können intern haften, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten verletzen und hierdurch ein Schaden entsteht.

Relevante Themen für Personalräte beim Umgang mit KI

Personalräte arbeiten regelmäßig mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten. Da im Personalwesen immer mehr auch KI im Einsatz ist, beispielsweise bei der Auswahl von Bewerbern, müssen Personalräte beim Einsatz von KI besonders wachsam sein. Denn sie birgt die Gefahr von Verstößen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz oder Geheimhaltungspflichten.

Klare und praxisnahe Regeln für den Einsatz von KI

Grundsätzlich ist die Dienststelle nach § 79a BetrVG und § 69 BPersVG für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich, wenn der Personalrat personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet. Zugleich sind Personalratsmitglieder aber verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die ihnen anvertrauten Daten ordnungsgemäß zu verarbeiten. Personalräte müssen bei der Nutzung von KI daher besonders auf den Datenschutz achten. Es lohnt sich, klare und praxisnahe Regeln für den Einsatz von KI in der Dienststelle festzulegen – am besten in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Darin sollte stehen, wofür KI genutzt werden darf (ideal sind geschlossene Systeme mit klar definierten Inhalten), wie mit personenbezogenen Daten umzugehen ist und welche besonders riskanten Anwendungen tabu bleiben.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)