Freiwilliges Erhöhen der Arbeitszeit ist möglich
Beschäftigte im Öffentlichen Dienst können künftig ihre regelmäßige wöchentliche Vollarbeitszeit individuell auf bis zu 42 Stunden erhöhen. Dies definiert seit 1.1.2026 eine neue Regelung im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD § 6 Abs. 1a). Ziel dieser Flexibilisierung der Arbeitszeit ist es, den hohen Beschäftigungsbedarf im öffentlichen Dienst zu decken, zumindest teilweise. Allerdings bestehen dafür bestimmte Voraussetzungen.
Zuletzt aktualisiert am: 22. Juni 2026

Vorgaben für die tägliche Höchstarbeitszeit
Einen Nachteil könnte diese neue Regelung nach sich ziehen. Denn eine höhere Arbeitszeit kann auch zu einer stärkeren Belastung der jeweiligen Beschäftigten führen, die sich möglicherweise in Ermüdung oder Stresssymptomen zeigen. Das ist insbesondere bei Tätigkeiten, die an sich belastend sind, oder auch bei hoher Arbeitsverdichtung der Fall. Einer möglichen Überbelastung der betroffenen Mitarbeitenden tritt die Regel mit Vorgaben für die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG entgegen. So sind acht Stunden, ausnahmsweise zehn Stunden täglich sowie die Ruhezeiten nach § 5 ArbZG zwingend einzuhalten.
Beide Seiten stimmen zu
Eine weitere Bedingung ist das gegenseitige Einvernehmen, in dem die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich möglich ist. Pausen sind dabei ausgeschlossen. Durch diese beidseitige Freiwilligkeit ist gewährleistet, dass weder Arbeitgebende noch Arbeitnehmende ihren Wunsch auf Erhöhungen der Arbeitszeit gegen den Willen der anderen Seite durchsetzen können. Wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit erhöhen möchten, kann dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Andererseits können Dienststellen ihre Beschäftigten nicht zur Erhöhung der Arbeitszeit zwingen.
Keine Nachteile bei Ablehnung
Begehren Mitarbeitende von sich aus die Arbeitszeiterhöhung, so ist die Freiwilligkeit regelmäßig gegeben. Verlangt aber die Dienststelle die Arbeitszeiterhöhung, ist eine genauere Prüfung notwendig. Denn die betroffenen Beschäftigten könnten dadurch einer gewissen Drucksituation ausgesetzt sein, wenn sie beispielsweise an einem künftigen beruflichen Aufstieg interessiert sind, der davon abhängig ist. Daher sollten beide Seiten wissen, dass im Fall einer Ablehnung des Wunsches nach Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Beschäftigten diese keine Nachteile zu befürchten haben (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch). Jede Seite kann von sich aus einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit stellen, sowohl die Dienststelle als auch die Mitarbeitenden. Ausgeschlossen ist allerdings, dass auf die oder den Beschäftigten Druck ausgeübt wird. Im Fall einer Ablehnung einer gewünschten Arbeitszeiterhöhung müssen Arbeitgebende das nicht näher begründen. Sie müssen dabei allerdings den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Benachteiligungsverbote, etwa nach § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beachten.
Keine Fristen
Für die Antragstellung auf Arbeitszeiterhöhung sind keine Fristen einzuhalten. Aufgrund der doppelten Freiwilligkeit sind diese auch abkömmlich. Wenn sich beide Seiten mit der Erhöhung an sich einig sind, so betrifft das auch den Beginn der neuen Arbeitszeit. Wichtig ist zudem, dass der Antrag zur Arbeitszeiterhöhung in Textform erfolgt. Sie kann auch mittels E-Mail vereinbart werden. Eine weitere Bestimmung legt fest, dass die einvernehmliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit frühestens nach Ablauf der Probezeit möglich ist. Denn die neueingestellten Beschäftigten in der Probezeit sollen nicht dem Druck ausgesetzt sein, einem möglichen Wunsch der Dienststelle auf das Erhöhen der Arbeitszeit zustimmen zu müssen.