Shop Kontakt

Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss Schadensersatz zahlen

Tauschen sich Ärztinnen und Ärzte in einem Social-Media-Chat über Gesundheitsdaten ihrer Patienten aus, so müssen sie mit einer Strafe rechnen. So zeigt es ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg. Im konkreten Fall hatte eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe Gesundheitsdaten eines Kollegen verbreitet. Als Konsequenz muss sie diesem nun Schadensersatz zahlen.

Richterhammer liegt auf einen Tisch

Unmutäußerung im Chat

Der betroffene Arzt klagte gegen seine Kollegin, die in der Klinik als Stationsärztin arbeitete. Der Kläger war dort als Arzt in Weiterbildung beschäftigt. In der Klinik angestellte Ärzte und Ärztinnen hatten eine WhatsApp-Chatgruppe eröffnet, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger meldete sich vor einem Wochenenddienst krank, nachdem er sich in der Klinik einer Untersuchung unterzogen hatte. Die Beklagte musste daher seinen Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber äußerte sie in der WhatsApp-Gruppe den Kollegen gegenüber. Im Chat behauptete sie zudem, dass er gar nicht krank sei. Außerdem beschrieb sie Diagnosen des Kollegen. Der Arzt verklagte daraufhin seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Personenbezogene Gesundheitsdaten ohne Berechtigung weitergegeben

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage mit Urteil vom 22.05.2026 größtenteils statt. Entscheidend war, dass die Beklagte personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben hat, was nicht zulässig sei. Auch wenn der Kläger inzwischen in einer anderen Klinik arbeitet, sah die Kammer die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr als gegeben an. Die beklagte Ärztin zeigte sich im Gerichtstermin hinsichtlich eines eigenen Fehlverhalten uneinsichtig. Darüber hinaus muss sie dem Kollegen, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 1 Ca 1741/25 vom 22.05.2026.)

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)