AI Act: Neue Regeln mit der Kennzeichnungspflicht ab 2. August
Seit dem 2. August gilt der nächste Umsetzungsschritt der europäischen KI-Verordnung. In vielen Branchen sorgt dies für Verunsicherung – auch weil oft der Eindruck entsteht, nun komme eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI. Im Interview äußert sich Susanne Barwick, stellvertretende Justiziarin des Börsenvereins, über verbreitete Missverständnisse rund um die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung (AI Act) und darüber, was Unternehmen ab dem 2. August tatsächlich beachten müssen.
Zuletzt aktualisiert am: 19. August 2026

Transparenzpflichten betreffen v.a. Anbieter von KI-Systemen
Die verbreitete Vorstellung, ab dem 2. August gelte eine umfassende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte, scheint ein Missverständnis zu sein. Dieses Missverständnis komme vermutlich daher, dass Presseartikel die Kennzeichnungspflichten gern verkürzt darstellen, wie Susanne Barwick erklärt. „Ab August gilt eine KI-Kennzeichnungspflicht“ lese sich gut als Headline, treffe die Rechtslage aber nur halb. Die Transparenzpflichten gemäß Art. 50 KI-VO träfen in erster Linie die Anbieter von KI-Systemen, also etwa OpenAI, Google oder Anthropic. Diese müssten ihren KI-Output durch eine maschinenlesbare Markierung als künstlich erzeugt kennzeichnen. Für Betreiber, also Unternehmen der Buchbranche beispielsweise, die KI-Tools im beruflichen Kontext einsetzen, entstehen Kennzeichnungspflichten dagegen nur in zwei Konstellationen: bei Deepfakes und bei künstlich generierten Texten, mit denen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert werden soll.
Unterscheidung zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen
Artikel 50 der KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern von KI-Systemen und Betreibern, also Unternehmen, die diese Systeme einsetzen. Welche Pflichten treffen Unternehmen, die KI-Tools von Dritten nutzen, direkt? Die Pflichten für Betreiber sind in Art. 50 Abs. 4 KI-VO geregelt. Danach müssen zunächst sogenannte Deepfakes gekennzeichnet werden, wie Susanne Barwick erklärt. Ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung ist ein realistisch wirkender, KI-erzeugter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der Menschen fälschlich als echt erscheinen könnte.
Transparenzpflicht gilt für Texte von öffentlichem Interesse
Darüber hinaus gilt eine Transparenzpflicht für künstlich erzeugte Texte, mit denen die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert wird, wie etwa politische oder wirtschaftliche Informationen und Nachrichtentexte. Solche Texte müssen als KI-generiert gekennzeichnet werden, es sei denn, ein Mensch, wie beispielsweise der zuständige Redakteur, hat den Text überprüft und dafür die inhaltliche Verantwortung übernommen. Immer mehr Unternehmen setzen KI inzwischen im Arbeitsalltag ein, etwa für Recherche, Ideenfindung, interne Entwürfe, Metadaten oder Marketingunterstützung. Es stellt sich die Frage, welche Arten von KI-Einsatz von der neuen Rechtslage überhaupt berührt sind. Die genannten Beispiele fallen nicht unter die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Ebenso gilt dies für Marketing- oder Werbetexte, mit denen die Öffentlichkeit nicht über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses informiert wird. Handelt es sich jedoch um ein Werbevideo mit synthetischen Stimmen bekannter Personen, so muss dieses gekennzeichnet und das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt werden, da damit ein Deepfake vorliegt.
Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
Die EU hat parallel zu Artikel 50 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte erarbeitet, der im Juni 2026 veröffentlicht wurde. Der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten besteht aus zwei Teilen. Abschnitt 1 richtet sich an die Anbieter von KI-Systemen. Hier geht es darum, wie Anbieter ihre Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung von KI-generierten Inhalten erfüllen müssen. Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber und konkretisiert, wie Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse zu kennzeichnen sind.
Die EU hat hier eine Reihe von Symbolen geschaffen, mit denen Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Wer den Verhaltenskodex unterzeichnet und seine Maßnahmen anwendet, kann damit einen erleichterten Nachweis führen, dass er die Pflichten aus Art. 50 KI-VO erfüllt. Die Unterzeichnung des Verhaltenskodex ist freiwillig. Eine Beschäftigung mit diesem Verhaltenskodex ist Unternehmen zu empfehlen, die Veröffentlichungen von Deepfakes oder KI-generierten Texten von öffentlichem Interesse in größerem Umfang planen.