Prinzipien des Umweltrechts
Das Umweltrecht basiert im Wesentlichen auf drei tragenden Prinzipien:
1. Verursacherprinzip
Das Verursacherprinzip ist ein Grundsatz, der besagt, dass Kosten eines Schadens dem Verursacher angelastet werden. Es geht daher weniger um Schadensvermeidung, sondern um die Zuschreibung von Kosten. Dabei regelt es die Kosten der Vermeidung, der Beseitigung und des Ausgleichs von Umweltbeeinträchtigungen. Die umweltrechtlichen Vorgaben werden folgerichtig durch Auflagen, Ge- und Verbote und durch Erlasse von Einzelanordnungen bestimmt, mit denen das Verhalten von Personen beeinflusst werden soll.
2. Vorsorgeprinzip
Dem Vorsorgeprinzip geht es in allererster Linie um die Vermeidung von Umweltschäden, sein Leitbild ist die Vorbeugung. Es wird bestimmt durch das frühzeitige Handeln, das dem Entstehen von Umweltbeeinträchtigungen begegnen soll. Erreicht durch dieses Ziel durch die Vorgaben zur Minimierung von Risiken und der Vermeidung von Belastungen durch zukünftige Produkte und Verfahren. Der Vorsorgegedanke findet sich wieder
- in den allgemein formulierten Zweckbestimmungen von Gesetzen (z.B. § 1 BImSchG, § 1a WHG, § 1 ChemG),
- in der Festlegung von zulässigen Emissionsgrenzwerten, die sich an der modernen Vermeidungstechnik zu orientieren hat (Stand der Technik),
- durch behördliche Maßnahmen, die sich nicht auf den Nachweis, sondern nur auf die Wahrscheinlichkeit der Schädlichkeit eines Stoffs oder einer Konzentration beziehen,
- dass Umweltbelange bei Planungsentscheidungen berücksichtigt werden (z.B. UVP).
3. Kooperationsprinzip
Durch das Kooperationsprinzip wird die Zusammenarbeit von Staat und verschiedenen Interessengruppen im Vorfeld von Entscheidungen gefördert. Deshalb ist die Idee: Ziele des Umweltschutzes sind leichter mit als gegen gesellschaftliche Gruppen durchzuführen. Solche Gruppen können sein:
- unabhängige Fachleute als Berater der Politik (Rat der Sachverständigen für Umweltfragen, Naturschutzverbände etc.)
- Technische Überwachungsvereine, die über eine staatliche und private Zusammenarbeit Sachverstand einbringen zu können. Die privaten Organisationen üben dann hoheitliche Kontrollen aus als sog. ”beliehene Unternehmer“ (z.B. TÜV bei der Überwachung von Anlagen bezüglich der technischen Sicherheit)
- privatrechtlich organisierte Ausschüsse, die mit der Ausarbeitung von technischen Regeln betraut sind, z.B. DIN, VDE
- Bürger im Rahmen ihrer Anhörungsrechte und sog. ”Beteiligte Kreise“ im Rahmen der Anhörung vor dem Erlass einer Verordnung
Umweltrecht in Deutschland und der EU – Hierarchie der Rechtsnormen
Bei der Vielzahl an Rechtsquellen (EG-Recht, Grundgesetz, Bundesgesetze etc.) kann im Konfliktfall die Frage auftauchen, welche Rechtsnorm einschlägig und anzuwenden ist.
- Europarecht
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat europäisches Recht Vorrang vor nationalem Recht (einschließlich Verfassungsrecht). Prinzipiell wird diese Auffassung auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt. - Bundesdeutsches Verfassungsrecht
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat das Verfassungsgesetz (Grundgesetz) den höchsten Rang. Das Grundgesetz stellt die rechtliche und politische Grundordnung dar. - Bundes- und Landesgesetze
Unterhalb des Grundgesetzes haben sie die größte Bedeutung. Im Grundgesetz ist in den Artikeln 70–75 festgelegt, wem die Gesetzgebungskompetenz zusteht und wie bei Konflikten zu reagieren ist. Sowohl Bundes- als auch Landesgesetze unterliegen dem verfassungsmäßig vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren. - Bundes- und Landesverordnungen
Sie unterscheiden sich von Gesetzen allein durch den Normgeber. Eine Verordnung durchläuft nicht das für Gesetze vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren im Parlament, sondern wird von Verwaltungsorganen (Regierung, Minister) erlassen. Die Verwaltungsorgane bedürfen allerdings der Ermächtigung durch ein Gesetz. Eine Verordnung darf dem zugrunde liegenden Gesetz nicht widersprechen. - Satzungen
Unter Satzungen versteht man Rechtsnormen, die Selbstverwaltungskörperschaften (z.B. Gemeinden) erlassen können. Sie gelten nur für den angesprochenen Personenkreis. Satzungen, die den Bundes- und Landesgesetzen und -verordnungen widersprechen, sind unwirksam. - Verwaltungsvorschriften
Im Unterschied zu den obigen Rechtsnormen wenden sich Verwaltungsvorschriften nicht an den Bürger, sondern an nachgeordnete Behörden. Sie regeln das Innenverhältnis von Behörden und beruhen auf der Weisungskompetenz der vorgesetzten Instanz. Verwaltungsvorschriften konkretisieren oftmals unbestimmte Rechtsbegriffe in Gesetzen und Verordnungen (z.B. Stand der Technik). - Technische Regeln
Vorschriften privater Verbände, z.B. Sicherheitsstandards (VDI/VDE-Vorschriften) oder Industrienormen (DIN), auf die in Gesetzen Bezug genommen wird.