01.02.2023

Gewerbe bei langfristigem Verkauf von Waren auf ebay?

Der BFH (Urteil vom 12.05.2022, Az. V R 19/20) schlug einige Pflöcke hinsichtlich der Frage ein, ob ein Verkäufer, der jährlich auf mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“ versteigert, eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Verkauf von Waren auf ebay

Waren aus Haushaltsauflösungen bei ebay versteigert

Ein Händler kaufte in mehreren Jahren Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot sie auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay“ in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Hierzu legte er vier Benutzerkonten an und eröffnete zwei Girokonten. Im Verlauf von über 2.000 Auktionen wurden Waren über ebay veräußert.

Das Finanzamt sah eine unternehmerische Tätigkeit. Gegen die Steuerfestsetzung klagte der Händler.

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Wie entschied der BFH?

  • Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
  • Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse und abgestellt auf die Verkehrsanschauung ergibt sich, dass der Händler seine Verkaufstätigkeit über viele Jahre hinweg nachhaltig ausgeübt hat, weil auch die Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang war.
  • Der Umfang dieser Tätigkeit erforderte eine Betriebsorganisation.
  • Angesichts der nachhaltigen selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass der Händler gewerbsmäßig handelt.

Ergebnis

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“, liegt eine nachhaltige und damit unternehmerische Tätigkeit vor.

Hinweis

Die Begriffe des Gewerbes und des Unternehmers sind nicht deckungsgleich. Gleichwohl kann die Entscheidung des BFH wichtige Anhaltspunkte für das Beantworten der Frage geben, ob der Händler ein Gewerbe i.S. der GewO betreibt.

Wir sehen alle drei Begriffsmerkmale (jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit) als erfüllt an. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung ist der Händler aufzufordern, eine Gewerbeanzeige i.S. des § 14 GewO abzugeben.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)