23.10.2018

Unterrichtstätigkeit untersagt: Freier Beruf oder Gewerbe?

Das OVG Koblenz musste im Zusammenhang mit einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung die Frage klären, ob eine Unterrichtstätigkeit von dieser Untersagung erfasst wird oder als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist (Beschl. vom 29.08.2018, Az. 6 B 10774-18).

Unterrichtstätigkeit Freier Beruf Gewerbeuntersagung

Dem Betreiber einer Detektei wurde im Jahr 2011 die Weiterführung seines Gewerbes nach § 35 GewO untersagt. Seit dem Jahr 2015 übt er eine Tätigkeit als Dozent aus. Er leitet Aus- und Fortbildungsseminare auf dem Gebiet „Arbeitssicherheit und technische Erwachsenenbildung“ (Seminare zu Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum sowie zu den Themen Gabelstaplerausbildung, Leitern und Tritte, Kranausbildung sowie Regalanlagen). Träger der Veranstaltungen ist eine private Institution.

Das Gewerbeamt erfährt hiervon und untersagt ihm die selbstständige Unterrichtstätigkeit. Der ehemalige Detektiv ist der Auffassung, seine Tätigkeit als Dozent sei eine freiberufliche Tätigkeit, die nicht unter die GewO fällt und daher auch nicht untersagt werden könne.

Entscheidungsgründe

  • Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO findet dieses Gesetz keine Anwendung unter anderem auf das Unterrichtswesen. Unter den Begriff des Unterrichtswesens in diesem Sinn fällt das gesamte staatliche Schulwesen.
  • Nichtstaatliche Unterrichtsveranstaltungen sind nur dann unter § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO zu subsumieren, wenn sie landesgesetzlich geregelt sind.
  • Mangels diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen gehört die Lehrtätigkeit des ehemaligen Detektivs nicht zum Unterrichtswesen S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO und ist daher nicht von der Anwendung der GewO ausgenommen.
  • Das Gericht prüfte nun weiter, ob die Unterrichtstätigkeit gewerblich ausgeübt wird oder als „Freier Beruf“ anzusehen ist.
  • Maßgeblich hierfür ist, ob die ausgeübte Unterrichtstätigkeit ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule voraussetzt. Auf die vorhandene individuelle Qualifikation kommt es nicht an. Die Unterrichtstätigkeit des ehemaligen Detektivs erfordert ersichtlich kein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule.
  • Soweit vom grundsätzlichen Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums Ausnahmen gemacht werden können, muss es sich jedenfalls um einen dem Hochschulbereich angenäherten Bildungsgang handeln, der vergleichbare Anforderungen an die „höhere Bildung“ stellt.
  • Fortbildungsveranstaltungen – auch wenn sie zur Ausübung der Unterrichtstätigkeit objektiv erforderlich sein sollten – können schon aufgrund ihres geringen zeitlichen Umfangs Wissen und Fähigkeiten nicht vermitteln, die einem Studiengang vergleichbar sind.

Ergebnisse

  1. Der Unterricht an nichtstaatlichen Schulen fällt nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO mit der Folge, sodass die GewO für diese Tätigkeit anzuwenden ist.
  2. Setzt die ausgeübte Unterrichtstätigkeit keine höhere Bildung voraus, stellt sie keinen „Freien Beruf“ dar.
  3. Die Unterrichtstätigkeit bei dem privaten Träger der Schulveranstaltungen wird selbstständig ausgeübt und ist ein Gewerbe.
  4. Die Dozententätigkeit fällt daher unter den Anwendungsbereich der GewO.
  5. Weil die Gewerbeuntersagung aus dem Jahr 2011 weiterhin Bestand hat, durfte das Gewerbeamt die selbständige Unterrichtstätigkeit untersagen.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE180003022&doc.part=L

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)