13.12.2016

Ist ein Pokerspieler gewerblich tätig?

Ist ein Pokerspieler gewerblich tätig, wenn er in zwei Jahren an rund 100 Pokerturnieren teilnimmt und an „Cash Games“ mitwirkt? Diese Frage musste das FG Münster (Urteil vom 18.07.2016, Az. 14 K 1370-12 E, G) entscheiden.

Pokerspieler

Ein Pokerspieler pokerte innerhalb von zwei Jahren auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern und nahm an „Cash Games“ teil. Dabei strich er erhebliche Gewinne ein. Sein Wohnortfinanzamt sah die Gewinne als gewerbliche Einkünfte an und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Spieler war natürlich ganz anderer Ansicht. Er argumentierte, dass seine Gewinne aus Glücksspiel entstanden seien und nicht aus einer gewerblichen Betätigung.

Die Gerichtsentscheidung

  • Mit der Teilnahme an Pokerturnieren und Cash Games hat der Pokerspieler sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs (selbstständig, auf eigene Rechnung, im eigenen Namen) erfüllt.
  • Hobbyspieler würden, so das FG, lediglich ihre privaten Spielbedürfnisse befriedigen. Die Teilnahme an einer so großen Anzahl von Turnieren überschreitet die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung und kann auch nicht mehr als Hobby angesehen werden. Daher liegen diese Ausnahmen vom Gewerbebegriff nicht vor.
  • Pokerturniere sind keine Glücksspiele, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei dieser Art des Spiels bei Spielern mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind.

Ergebnis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision vor dem BFH zu.

Ein Pokerspieler, dessen Spielaktivitäten über die Spielbedürfnisse eines Hobbyspielers hinausgehen, ist nach Ansicht des FG Münster ein Gewerbetreibender.

 

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)