01.07.2016

Rechtsprechung in Kürze KW 26

Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung für Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter.

Rechtsprechung
Gericht Datum Aktenzeichen
BVerwG 15.06.2016 8 C 5.15

Vermittlung von Sportwetten

Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz entspricht.

VG Oldenburg 12.05.2016 7 B 1892/16

Schwimm- oder Badebeckenwasser

Die behördliche Anordnung, regelmäßig nicht ausschließlich privat genutztes Schwimm- oder Badebeckenwasser in bestimmten Abständen zu beproben, kann ihre rechtliche Grundlage in §§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 37 Abs. 2 IfSG finden. Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG ist hierfür nicht Voraussetzung.

Die Schließung eines Schwimmbades setzt eine behördliche Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG voraus. Sie erfordert eine konkrete Gesundheitsgefährdung, etwa weil die maßgeblichen Grenzwerte überschritten sind.

OLG Stuttgart 25.04.2016 4 Ss 212/16

Kraftfahrzeugführer: Benutzung von Mobiltelefonen

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

OLG Hamm 08.03.2016 4 RBs 37/16

Verkehrsverstoß: Identifikation des Täters

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bzgl. der Identifikation des Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand des Messfotos.

OLG Frankfurt 03.03.2016 2 S-OWi 1059/15

Verkehrsüberwachung 1

  1. Verkehrsüberwachung ist Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden (§ 47 OWiG, § 26 StVG).
  2. Bei der Hinzuziehung von sogenannten privaten Dienstleistern muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben.
  3. Kern der Verkehrsmessung ist neben der Entscheidung, wann, wo und wie gemessen wird, die Auswertung und Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldateien.
  4. Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist nämlich die Falldatei in ihrer lesbaren Auswertung in der Gerichtsakte (i.d.R. in Form eines Lichtbildes mit den Messdaten). Die Ordnungsbehörde muss deswegen im Besitz der Falldateien sein, und sie muss über die Bewertung der Falldatei hinaus die Authentizität der Umwandlung der Falldateien in ihrer lesbaren Form sicherstellen und garantieren. 5. Überlässt die Ordnungsbehörde gesetz- und erlasswidrig ihre Kernaufgabe sog. privaten Dienstleistern, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, da die Auswertung der Falldatei durch die Ordnungsbehörde nachgeholt werden kann.
OLG Frankfurt 27.01.2016 2 Ss-OWi 893/15

Verkehrsüberwachung 2

Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.

Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung – hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild –, so ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.

Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbots absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).

VGH München 27.11.2015 5 BV 14.1846

Verletzte und akut behandlungsbedürftige Hauskatze

Kann der Finder einer verletzten und akut behandlungsbedürftigen Hauskatze diese nicht bei der Fundbehörde abliefern, weil das Tier der sofortigen tierärztlichen Behandlung bedarf, besteht für die vorab verständigte Fundbehörde ein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines Besitzkonstituts. In diesen Fällen hat die Fundbehörde dem behandelnden Tierarzt Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu leisten.

OVG Bautzen 19.10.2015 5 D 55/14

Beschwerde per E-Mail

Die einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt