Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Juni 2018)
Sind Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerpflichtig? Kann ein Nachbar den Bau eines Pferdestalls verhindern? Auf Aluminiumrampe aus Riffelblech ausgerutsch – Ist Festzeltbetreiber schuld?
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
FG Hessen | 23.05.2018 | 6 K 2400/17 |
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und umsatzsteuerpflichtig, da bereits mit der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird und der erforderliche Leistungsaustausch damit vorliegt. | ||
VG Mainz | 25.04.2018 | 3 K 289/17.MZ |
Von einem in den Außenbereich gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus. Die Baugenehmigung verletzt die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar kann einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm steht kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. | ||
VG Dresden | 29. 03.2018 | 6 L 172/18 |
Das Gericht bestätigt erneut im Eilverfahren eine Verfügung zum Schließen einer Spielhalle sowie das Entfernen der Außenwerbung der Spielhalle mit dem Verwaltungszwang aus folgenden Gründen:
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OVG Frankfurt am Main | 15.03.2018 | 16 U 212/17 |
Unfall bei Dunkelheit: Parken im Halteverbot kann zur Mithaftung bei Unfall führen. | ||
OLG Hamm | 20.02.2018 | 9 U 149/17 |
Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein, sodass ein Schadenersatzanspruch gegen den Festzeltbetreiber (in dem Fall die Gemeinde) ausscheidet. | ||
VGH München | 15.02.2018 | 10 CS 18.98 |
Sofortvollzug von Anordnungen zur Hundehaltung rechtmäßig. | ||
VG Ansbach | 26.10.2017 | AN 3 K 16.1219 |
Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung stattfindet, da der Außenbereich einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. Die Klage eines Nachbarn gegen den Bau eines Pferdestalls wurde daher abgewiesen. |