21.06.2018

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Juni 2018)

Sind Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerpflichtig? Kann ein Nachbar den Bau eines Pferdestalls verhindern? Auf Aluminiumrampe aus Riffelblech ausgerutsch – Ist Festzeltbetreiber schuld?

Geldspielautomat Pferdestall Außenwerbung Parken Halteverbot Festzelt Hundehaltung

Gericht

Datum

Aktenzeichen

FG Hessen 23.05.2018 6 K 2400/17
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und umsatzsteuerpflichtig, da bereits mit der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird und der erforderliche Leistungsaustausch damit vorliegt.
VG Mainz 25.04.2018 3 K 289/17.MZ
Von einem in den Außenbereich gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für ein am Rand einer Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus. Die Baugenehmigung verletzt die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar kann einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm steht kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen wird nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt.
VG Dresden 29. 03.2018 6 L 172/18
Das Gericht bestätigt erneut im Eilverfahren eine Verfügung zum Schließen einer Spielhalle sowie das Entfernen der Außenwerbung der Spielhalle mit dem Verwaltungszwang aus folgenden Gründen:

  • Auch wenn die Ablehnungsentscheidung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt der Spielhallenbetrieb formell illegal und kann untersagt werden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren müssen nicht abgewartet werden.
  • Die glücksspielrechtlichen Regelungen im Spielhallenbereich sind verfassungsgemäß und europarechtskonform.
  • Da das Sächsische Gesetz ausdrücklich einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinien-Entfernung zwischen allgemeinbildenden Schulen und Spielhallen fordert, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die tatsächliche Wegstrecke länger ist.
  • Der Umstand, dass sich eine Spielhalle in einem Hinterhof befindet, führt grundsätzlich nicht zur Annahme eines atypischen Falles, der eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot rechtfertigt.
  • Die Anordnung der Beseitigung der Spielhallenwerbung an der Außenfassade ist rechtmäßig. Gerade der Einsatz von Dollarzeichen weist sehr eindeutig auf Geldgewinnmöglichkeiten hin.
  • Die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro für die Spielhallenschließung und in Höhe von 2.000 Euro für die Beseitigung der Werbung sind angemessen.
OVG Frankfurt am Main 15.03.2018 16 U 212/17
Unfall bei Dunkelheit: Parken im Halteverbot kann zur Mithaftung bei Unfall führen.
OLG Hamm 20.02.2018 9 U 149/17
Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein, sodass ein Schadenersatzanspruch gegen den Festzeltbetreiber (in dem Fall die Gemeinde) ausscheidet.
VGH München 15.02.2018 10 CS 18.98
Sofortvollzug von Anordnungen zur Hundehaltung rechtmäßig.
VG Ansbach 26.10.2017 AN 3 K 16.1219
Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung rechnen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung stattfindet, da der Außenbereich einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen ist. Die Klage eines Nachbarn gegen den Bau eines Pferdestalls wurde daher abgewiesen.
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt