02.09.2023

Elektroinstallationen durch Nicht-Elektrofachkräfte

In kleineren Betrieben und privat genutzten Bereichen (Wohnungen, Wochenendhäuser/Häuser mit Außenanschluss für den Garten o.Ä., Garagen) werden Elektroinstallationen aus Kostengründen teilweise durch Nicht-Elektrofachkräfte durchgeführt. Doch wie sieht das rechtlich aus? Welche Arbeiten darf eine Nicht-Elektrofachkraft (Hobby-Handwerker) generell ausführen? Unser Experte gibt Antwort und erklärt die rechtlichen Regelungen, die für Elektroinstallationen gelten.

Welche Elektroinstallationen dürfen von Laien durchgeführt werden?

Grundsätzliche Regelungen für Elektroinstallationen

Für Elektroinstallationen gilt grundsätzlich: Elektrofachkräfte dürfen Elektroinstallationen an ortsfesten elektrischen Anlagen selbstständig durchführen und diese an ein vorhandenes Stromversorgungsnetz anschließen (DIN VDE 1000-10). Jede Person darf nicht ortsfeste Betriebsmittel über Steckdosen an das Stromversorgungsnetz anschließen. Hierbei hat der Nutzer (Person) die vom Hersteller gemachten Hinweise (Betriebsanleitung) zu beachten.

Ausgehend von den wesentlichen Risiken (elektrischer Schlag, Erwärmung) beim Betreiben von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind elektrische Installationen und Betriebsmittel so auszuwählen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht und damit deren Elektrosicherheit gewährleistet ist.

Elektroinstallationen im gewerblichen Bereich

Im gewerblichen Bereich hat der Arbeitgeber/Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten/Arbeitnehmer durch die elektrische Anlage und Betriebsmittel nicht gefährdet werden. Diese Arbeitgeberpflicht wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen (z.B. BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung) sowie durch die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV) bestimmt. Wichtig für die Arbeitgeberpflicht ist die DGUV Vorschrift 1.

Auch über Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und einer Versicherung (Feuerversicherung oder ähnliche Versicherungsverträge gegen Betriebsausfall oder Umweltschäden) wird die Einhaltung der elektrotechnischen Regeln (VDE-Normen, DIN-Normen, VdS-Richtlinien usw.) vereinbart. Das heißt, der Arbeitgeber/Unternehmer oder der Betreiber einer gewerblich genutzten Anlage muss die elektrische Anlage entsprechend den elektrischen Regeln installieren und diese in einem sicheren Zustand erhalten (Prüfung und Instandhaltung).

Elektroinstallationen in privat genutzten Bereichen

Im privat genutzten Bereich unterliegt der Eigentümer einer elektrischen Anlage der Sorgfaltspflicht und muss ggf. im Falle eines Schadens an Personen, Nutztieren oder Sachwerten nachweisen, dass die elektrische Anlage ordnungsgemäß installiert wurde und sich im sicheren Zustand befand. Kann der Eigentümer dies nicht, so kann der Geschädigte den durch den Ausfall entstandenen Schaden sowie andere Ausgleichszahlungen als Entschädigung verlangen.

In beiden Fällen kann nur die Elektrofachkraft einen Nachweis erbringen, dass die elektrische Anlage entsprechend den gültigen elektrotechnischen Regeln mittels Errichterprotokoll nach DIN VDE 0100-600 errichtet wurde und dass sich die elektrische Anlage im sicheren Zustand mittels Prüfprotokoll nach DIN VDE 0105-100 befunden hat.

Welche Arbeiten darf eine Nicht-Elektrofachkraft (Hobby-Handwerker) ausführen?

Im privat genutzten Bereich sollten sich elektrotechnische Laien bei einer Elektrofachkraft informieren, ob sie bestimmte vorbereitende Arbeiten durchführen dürfen. Das können z.B. vorbereitende Tätigkeiten zur Schaffung eines Kabel- oder Leitungswegs sein.

Die Elektrofachkraft könnte Hinweise/Empfehlungen zur Installationszone an Wänden geben (Höhe, Bereich und mögliche Zonen mit vorhandener Leitung) sowie die maximale Schlitztiefe für nicht tragende Wände empfehlen.

Arbeiten, die nur die Elektrofachkraft durchführen darf

Alle anderen Tätigkeiten wie die Auswahl von Leitungen (Typ, Querschnitt) und Betriebsmitteln einschließlich des An-/Einbaus von Betriebsmitteln sowie den Anschluss der Kabeladern hat nur die Elektrofachkraft durchzuführen.

Weitere Beiträge

Autor*in: Sven Ritterbusch