23.07.2024

Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 korrekt durchführen

Die DIN VDE 0100-600 regelt die Erstprüfung elektrischer Anlagen. Hier erhalten Sie einen Wegweiser durch die Inhalte der Norm: wann die Erstprüfung stattfinden muss, wer die Prüfung durchführen darf, welche Prüfschritte vorgeschrieben sind und welche Messungen notwendig sind. Sie erfahren, wie Sie mithilfe eines E-Learning-Kurses Ihre Fachkräfte schnell und einfach dazu unterweisen.

Die DIN VDE 0100-600 ist 2017 neu gefasst worden. Inzwischen ist die Übergangsfrist abgelaufen, innerhalb der die alte Fassung noch angewendet werden durfte.

Inhaltsverzeichnis

Was besagt die DIN VDE 0100-600 und welche Inhalte hat sie?

Innerhalb der Elektrosicherheit hat die Norm DIN VDE 0100-600 einen hohen Stellenwert, weil sie die wichtige Erstprüfung elektrischer Anlagen regelt. Der offizielle Titel der DIN VDE 0100-600:2017-06 lautet „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen (IEC 60364-6:2016); Deutsche Übernahme HD 60364-6:2016 + A11:2017“.

Die DIN VDE 0100-600 legt die Anforderungen an die Erstprüfung elektrischer Anlagen in allen Einzelheiten fest. Die wesentlichen Bestandteile der Prüfung sind das

  • Besichtigen,
  • Erproben und
  • Messen.

Darüber hinaus soll mithilfe der Norm festgestellt werden, ob auch die Anforderungen der anderen Normen der Reihe DIN VDE 0100 erfüllt sind. Die DIN VDE 0100-600 regelt ebenfalls den Inhalt der entsprechenden Prüfberichte über die Erstprüfung.

Wann muss eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 durchgeführt werden?

Nach der DIN VDE 0100-600 müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden, und zwar

  • vor der Inbetriebnahme und
  • vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung.

Verantwortlich dafür ist der Unternehmer.

Sichtprüfung/Besichtigen: Welche Prüfpunkte legt die DIN VDE 0100-600 fest?

Der Abschnitt 6.4.2.3 der DIN VDE 0100-600 legt 16 konkrete Anforderungen an die Prüfung durch Besichtigen fest. Außerdem muss das Besichtigen auch die Anforderungen an Anlagen oder Räume besonderer Art berücksichtigen.

Die 16 Anforderungen der Sichtprüfung:

  1. Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag (siehe DIN VDE 0100-410)
  2. Vorhandensein von Brandabschottungen und anderen Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Feuer sowie Maßnahmen zum Schutz gegen thermische Einflüsse (siehe DIN VDE 0100-420 und DIN VDE 0100-520 Abschn. 527)
  3. Auswahl der Kabel, Leitungen und Stromschienen hinsichtlich Strombelastbarkeit und Spannungsfall (siehe DIN VDE 0100-430 und DIN VDE 0298-4)
  4. Auswahl, Einstellung, Selektivität und Koordinierung von Schutz- und Überwachungsgeräten (siehe DIN VDE 0100-530 Abschn. 535)
  5. Auswahl, Anordnung und Errichtung von geeigneten Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs), wenn diese verlangt sind (siehe DIN VDE 0100-534)
  6. Auswahl, Anordnung und Errichtung von geeigneten Trenn- und Schaltgeräten (siehe DIN VDE 0100-530 Abschn. 536)
  7. Auswahl der elektrischen Betriebsmittel und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse und mechanischen Beanspruchungen (siehe DIN VDE 0100-420 Abschn. 422; DIN VDE 0100-510 Abschn. 512.2; DIN VDE 0100-520 Abschn. 522)
  8. ordnungsgemäße Kennzeichnung von Neutral- und Schutzleitern (siehe DIN VDE 0100-510 Abschn. 514.3)
  9. Vorhandensein von Schaltungsunterlagen, Warnhinweisen und anderen ähnlichen Informationen (siehe DIN VDE 0100-510 Abschn. 514.5)
  10. Kennzeichnung der Stromkreise, Überstrom-Schutzeinrichtungen, Schalter, Klemmen und dergleichen (siehe DIN VDE 0100-510 Abschn. 514)
  11. ordnungsgemäße Klemmen und Verbindungen von Kabeln und Leitern (siehe DIN VDE 0100-520 Abschn. 526)
  12. Auswahl und Errichtung von Erdungsanlagen, Schutzleiter (einschließlich Schutzpotenzialausgleichsleitern) und ihre Anschlüsse an die Haupterdungsschiene (siehe DIN VDE 0100-540)
  13. leichte Zugänglichkeit der elektrischen Betriebsmittel zur Bedienung, Kennzeichnung und Instandhaltung (siehe DIN VDE 0100-510 Abschn. 513 und 514)
  14. Maßnahmen gegen elektromagnetische Störungen (siehe DIN VDE 0100-444)
  15. Anschluss der Körper an die Erdungsanlage (siehe DIN VDE 0100-410 Abschn. 411)
  16. geeignete Auswahl und Errichtung von Kabel- und Leitungssystemen (siehe DIN VDE 0100-520 Abschn. 521 und 522)

Prüfungen: Welche sind nach DIN VDE 0100-600 vorgeschrieben?

Abschnitt 6.4.3.1 der DIN VDE 0100-600 sagt eingangs, dass die beschriebenen Prüfverfahren lediglich als Referenzverfahren gelten. Das bedeutet, dass auch andere Verfahren angewendet werden können, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Praxistipp: An die in der Norm angegebene Verfahrensweise halten!

Trotzdem ist es aus rechtlicher Hinsicht empfehlenswert, sich genau an die in der Norm angegebene Verfahrensweise zu halten. Bedenken Sie: Wenn Sie ein anderes Vorgehen wählen, müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass es dafür nachweisbare, sicherheitsrelevante Gründe gibt. 

Zunächst fordert die Norm im Abschnitt 6.4.3.1, dass Mess- und Überwachungsgeräte sowie Verfahren mit den Anforderungen der entsprechenden Teile der DIN EN 61557 (VDE 0413) konform sind. Der erste Teil dieser Norm legt die Anforderungen an Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen fest.

Wenn ein Prüfer andere Messgeräte verwendet, müssen diese die gleichen Leistungsmerkmale und die gleiche Sicherheit aufweisen. Laut der für Deutschland geltenden Anmerkung in der DIN VDE 0100-600 soll der Prüfer dabei die Angaben der Hersteller berücksichtigen.

Das ist die richtige Reihenfolge der Prüfungen

Die DIN VDE 0100-600 fordert beim Erproben und Messen die folgenden Prüfungen, vorzugsweise in dieser Reihenfolge:

  1. Durchgängigkeit der Leiter
  2. Isolationswiderstand der elektrischen Anlage
  3. Isolationswiderstand SELV, PELV oder Schutztrennung
  4. Isolationswiderstand/Isolationsimpedanz isolierender Fußböden und Wände
  5. Spannungspolarität
  6. Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung
  7. RCD-Prüfung in einem TN-Netz
  8. Phasenfolge
  9. Funktionsprüfungen
  10. Prüfung des Spannungsfalls

Praxistipp: Nach Behebung eines Fehlers Prüfung(en) wiederholen!

Wird beim Erproben und Messen ein Fehler festgestellt, müssen nach Behebung des Fehlers diese Prüfung und jede vorhergehende Prüfung, die durch den Fehler möglicherweise beeinflusst wurde, ausdrücklich wiederholt werden.

Im Folgenden erläutern wir die beiden wichtigen Prüfungen 1 und 2 genauer.

Prüfung 1: Durchgängigkeit der Leiter

Wie wird die Durchgängigkeit bei Verbindung zu Körpern geprüft? Die Prüfung der Durchgängigkeit der Leiter und die Verbindung zu Körpern, falls zutreffend, muss dabei laut Abschnitt 6.4.3.2 der Norm durch eine Widerstandsmessung erfolgen. Dazu zählen:

  • Schutzleiter (einschließlich der Schutzpotenzialausgleichsleiter)
  • Körper
  • aktive Leiter ringförmiger Endstromkreise

Ringförmige Endstromkreise

Zu Recht merkt die Norm hier an, dass ringförmige Endstromkreise in Deutschland nicht anwendbar sind.

Praxistipp: Die Norm gibt keinen höchstzulässigen Widerstandswert vor

Allerdings wird empfohlen, dass der gemessene Wert nicht höher sein sollte als der Leiterwiderstand, der der Leitungslänge entspricht, zuzüglich der üblichen Übergangswiderstände.

Prüfung 2: Isolationswiderstand der elektrischen Anlage

Wie groß muss laut DIN VDE 0100-600 der Isolationswiderstand sein? Abschnitt 6.4.3.3 der Norm fordert ausdrücklich, dass der Isolationswiderstand zwischen

  1. aktiven Leitern und
  2. aktiven Leitern und dem mit der Erdungsanlage verbundenen Schutzleiter

gemessen werden muss.

Praxistipp: Wann bei der Prüfung die aktiven Leiter verbunden werden dürfen

Sofern zweckdienlich – z.B. wenn Betriebsmittel die Messergebnisse beeinflussen oder sie beschädigt werden könnten – darf man bei der Prüfung die aktiven Leiter miteinander verbinden. Hier kann es erforderlich sein, die Messung während der Errichtung der elektrischen Anlage vor dem Anschluss der elektrischen Verbrauchsmittel durchzuführen.

Beinhaltet der Stromkreis solche Betriebsmittel, die die Messergebnisse beeinflussen oder die beschädigt werden könnten, ist laut Norm nur eine Messung nach Abschnitt 6.4.3.3. b) notwendig. Ein mit Messgleichspannung gemessener Isolationswiderstand ist dann ausreichend, wenn die Hauptverteilung und jeder getrennt geprüfte Verteilungsstromkreis mit allen angeschlossenen Endstromkreisen (ohne angeschlossene elektrische Verbrauchsmittel) einen Isolationswiderstand aufweist, der nicht kleiner als der zugehörige Wert der Tabelle 6.1 der DIN VDE 0100-600 (siehe unten) ist.

Im Anschluss gibt es zwei nur für Deutschland geltende Anmerkungen. Es wird zuerst darauf hingewiesen, dass in IT-Systemen Isolations-Überwachungseinrichtungen (IMDs) bei eingeschalteter elektrischer Anlage die Messaufgabe der Messung des Isolationswiderstands erfüllen. Daher muss grundsätzlich vor Anschluss von IMDs eine Isolationswiderstandsmessung als Erstprüfung durchgeführt werden. Nachfolgend sehen Sie die Mindestwerte für den Isolationswiderstand nach Tabelle 6.1 der Norm.

Tabelle 6.1 der DIN VDE 0100-600 – Mindestwerte Isolationswiderstand: 

Nennspannung Stromkreis Messgleichspannung Mindestwert Isolationswiderstand
SELV und PELV 250 V 0,5 MΩ
≤ 500 V sowie FELV 500 V 1 MΩ
> 500 V 1.000 V 1 MΩ

Die Norm weist darauf hin, dass

  1. die Mindestwerte der Tabelle 6.1 bei der Prüfung des Isolationswiderstands grundsätzlich zwischen nicht geerdeten Schutzleitern und Erde angewandt werden müssen.
  2. FELV-Stromkreise mit derselben Messgleichspannung geprüft werden, die für den Primärstromkreis der Stromquelle angewendet wird.

Können Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) oder andere elektrische Betriebsmittel die Prüfung beeinflussen oder besteht die Gefahr, dass diese bei der Prüfung beschädigt werden, müssen sie vor der Durchführung der Messung des Isolationswiderstands abgetrennt werden.

Wann die Messgleichspannung herabgesetzt werden darf

Sollte es aus praktischen Gründen wenig sinnvoll sein, solche elektrischen Betriebsmittel abzuklemmen (z.B. fest installierte Steckdosen mit eingebauter Überspannungs-Schutzeinrichtung), erlaubt die Norm, dass die Messgleichspannung für den betrachteten Stromkreis auf 250 V herabgesetzt wird. Allerdings muss der Isolationswiderstand mindestens 1 MΩ betragen.

Zur Erleichterung der Messung soll der Neutralleiter von der Haupterdungsschiene getrennt werden.

In TN-C-Systemen wird die Prüfung zwischen den aktiven Leitern und dem PEN-Leiter vorgenommen.

Achtung: Wann weitere Untersuchungen notwendig sind

Die gemessenen Werte des Isolationswiderstands sind üblicherweise bedeutend höher als die Mindestwerte der Tabelle 6.1. Deshalb wird bei offensichtlichen Abweichungen von den erwarteten Werten zwischen Stromkreisen gefordert, weitere Untersuchungen durchzuführen, um der Sache auf den Grund zu gehen.

Prüfbericht: Was muss er enthalten und wie wird er erstellt?

Abschnitt 6.4.4.1 der DIN VDE 0100-600 fordert, dass nach Beendigung der Prüfung grundsätzlich ein Prüfbericht zu erstellen ist. Dieser umfasst:

  • Details des Anlagenumfangs, der durch den Bericht abgedeckt ist
  • Aufzeichnungen über das Besichtigen und die Ergebnisse des Erprobens und Messens

Ausdrückliche Anordnung zu Fehlern oder fehlenden Teilen

Nach der DIN VDE 0100-600 müssen Fehler oder fehlende Teile, die während der Prüfung der Anlage erkannt werden, korrigiert werden. Erst dann darf der Prüfer erklären, dass die Anlage die Anforderungen der Reihe DIN VDE 0100 erfüllt.

Abschnitt 6.4.4.2 der Norm erlaubt, dass bei Erstprüfungen von Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen der Prüfbericht Empfehlungen für angemessene Reparaturen und Verbesserungen enthalten darf – eine Pflicht dazu besteht laut Norm allerdings nicht.

Der Prüfbericht der Erstprüfung muss laut Abschnitt 6.4.4.3 zwingend Aufzeichnungen enthalten über

  • die Besichtigung,
  • die geprüften Stromkreise und
  • die Prüfungsergebnisse.

Praxistipp: Jeden Stromkreis aufführen!

Die Aufzeichnungen über die geprüften Stromkreise und die Prüfergebnisse müssen grundsätzlich jeden Stromkreis aufführen, einschließlich der zugehörenden Schutzeinrichtung(en). Darüber hinaus müssen sie die Ergebnisse der geforderten Erprobungen und Messungen enthalten.

Laut Abschnitt 6.4.4.4 müssen die Person bzw. die Personen, die für die Planung, Errichtung und Prüfung der Anlage verantwortlich sind, dem Auftraggeber den Prüfbericht, aus dem ihre jeweilige Verantwortlichkeit hervorgeht, zusammen mit den Aufzeichnungen über die Besichtigung, die geprüften Stromkreise und die Prüfergebnisse übergeben.

Die Norm rät dazu, dass der Prüfbericht eine Empfehlung für den Zeitraum zwischen der Erstprüfung und der ersten wiederkehrenden Prüfung enthalten sollte. Prüfberichte müssen laut 6.4.4.5 von einer Elektrofachkraft bzw. von Elektrofachkräften mit Prüferfahrung zusammengestellt, unterschrieben oder in anderer Form bestätigt werden. Weitere Anforderungen zu Mindestinhalten des Prüfberichts über die Erstprüfung finden Sie im zwingend zu beachtenden nationalen Anhang NA der DIN VDE 0100-600.

Die Norm selbst merkt an, dass die Anhänge E, F und G der DIN VDE 0100-600 Beispiele für Berichte und Pläne enthalten, die für die Beschreibung, die Erstprüfung und auch für die wiederkehrende Prüfung von Anlagen verwendet werden können. Für Deutschland gilt aber, dass die genannten Anhänge ausschließlich durch den nationalen Anhang NA ersetzt werden.

Bestätigung des Prüfers mit dem Prüfbericht

Die Erstprüfung muss so organisiert und vorgenommen werden, dass der Prüfer mit dem Prüfbericht bestätigen kann „Die Anlage entspricht den technischen Regeln (Errichtungsnormen) und ruft bei bestimmungsgemäßer Anwendung keine Gefährdungen hervor.“

Übergabe des Prüfberichts

Eine erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung und die Übergabe des Prüfprotokolls bzw. einer dementsprechenden Bestätigung nach DGUV Vorschrift 3 durch den Hersteller sind eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neu errichteten (geänderten/erweiterten) elektrischen Anlage durch deren Betreiber.

Inbetriebnahme elektrischer Anlagen

Die erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen.

Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 korrekt durchführen

E-Learning-Kurs zur DIN VDE 0100-600Die korrekt durchgeführte und erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung ist Voraussetzung dafür, dass eine elektrische Anlage in Betrieb gehen darf. Wichtig ist, dass Elektrofachkräfte und Prüfer bzw. befähigte Personen die Anforderungen der Norm kennen und befolgen. Die korrekte Durchführung der Norm zeigt sich schließlich in einem exakten Prüfbericht.

Damit die Fachkräfte die normativen Anforderungen an die Erstprüfung richtig umsetzen können, gibt es einen WebTrainer zur DIN VDE 0100-600. Dieser ist speziell auf Elektrofachkräfte und Prüfer bzw. befähigte Personen zurechtgeschnitten und zeigt die Anforderungen an die Erstprüfung auf.

Für eine leichtere Umsetzung des Gelernten in die Praxis stehen den Teilnehmern zwei Arbeitshilfen zum Downloaden zur Verfügung:

  • eine Checkliste für die Sichtprüfung
  • eine Muster-Vorlage für den Prüfbericht

Mit dem neuen WebTrainer werden Fachkräfte in der korrekten Durchführung der Erstprüfung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100-600 unterwiesen. Diese Unterweisung mittels E-Learning-Kurs wird mit einer individuellen Teilnahmebestätigung dokumentiert. Diese erhalten die Teilnehmer nach bestandener Verständniskontrolle.

Das lernen Teilnehmer im WebTrainer/E-Learning-Kurs:

  • wann und von wem eine Erstprüfung durchgeführt werden muss
  • was zur Sichtprüfung gehört
  • die einzelnen Schritte der Erstprüfung
  • was in den Prüfbericht muss
Unsere Empfehlung
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Wer darf die Prüfung nach DIN VDE 0100-600 durchführen?

Mit dem verantwortlichen Durchführen einer Prüfung darf nur eine dazu befähigte Person, d.h. in diesem Fall unbedingt eine Elektrofachkraft, beauftragt werden. Dies ist hier zumeist der Errichter der Anlage bzw. dessen Beauftragter.

Möglich ist aber auch, dass der Auftraggeber seine verantwortliche Elektrofachkraft oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung betraut bzw. nach dem Baurecht sogar einen anerkannten Sachverständigen beauftragen muss.

Verantwortung des Prüfers für den Arbeitsschutz

Die Verantwortung für das ordnungsgemäße Durchführen der Prüfung ist nicht zu trennen von der Verantwortung für den Arbeitsschutz der Prüfenden und der anderen am Prüfort anwesenden Personen.

Der für das Prüfen Verantwortliche (Errichter, Betreiber, Sachverständige) muss vor Beginn der Prüfung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. So ermittelt der Verantwortliche die Gefährdungen, die durch das Prüfen entstehen können, sowie die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr.

Entscheidungsfreiheit des Prüfers

Wie er seine Vorgaben erfüllt, bleibt dem Prüfer überlassen. Niemand, weder der Vorgesetzte noch der Auftraggeber, kann ihm vorschreiben, was er und wie er im Einzelnen zu prüfen hat.

Auch die in den Prüfnormen angegebenen Prüfverfahren sind Empfehlungen für den Prüfer. Vor Ort entscheidet der Prüfer dann, ob er alle diese oder andere Prüfschritte an einem oder an allen Anlagenteilen vornehmen muss. Er entscheidet auch, ob sie ausreichen, um zu einer Beurteilung zu kommen oder ob er sie ergänzen muss.

Prüfer entscheidet über Umfang und Methoden der Prüfung

Somit muss der Prüfer bei jeder zu prüfenden Anlage entscheiden, wie umfangreich die Prüfung oder die einzelnen Messungen sein müssen, mit welchen Prüfmethoden/Prüfmitteln er arbeitet und ob ihm Stichproben ausreichen, um den Zustand der gesamten Anlage beurteilen zu können.

Sicherheit für den Nutzer steht an erster Stelle

Der Maßstab für die Entscheidungen des Prüfers ist immer die Sicherheit für den Nutzer einer Anlage. Zu beachten ist weiterhin, dass die Nutzfunktion der Anlagen und Betriebsmittel insoweit erfasst werden muss, wie sie direkt die Sicherheit betrifft (z.B. Not-Aus-Einrichtung, FI-Schutzschalter, Verriegelung) oder eine Gefährdung hervorrufen kann (z.B. Drehbewegung, Überhitzung).

Somit kommen wir wieder zum Sinn und Zweck der elektrotechnischen Prüfungen: Die Elektrosicherheit und mit ihr die Sicherheit für die Nutzer stehen im Mittelpunkt.

Gibt es weitere Nachweise der Sicherheit?

Nachweis der mechanischen Sicherheit

Jedes Erzeugnis muss in jeder Hinsicht sicher sein. Zur Erstprüfung durch den Errichter gehört natürlich auch, dass er die Sicherheit seiner Anlage umfassend nachweist (Sicherheit gegenüber mechanischen Kräften, Hitze, Strahlung, elektromagnetischen Störungen usw.).

Die dazu erforderlichen Prüfschritte werden in den DIN-VDE-Normen nicht immer genannt; sie müssen vom Prüfer selbst ermittelt und festgelegt werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen derartige Gefährdungen erforderlich sind.

Nachweis der Sicherheit unter Belastung

Ob und inwieweit bestimmte Sicherheitsfunktionen (Drehzahlüberwachung usw.) oder die Sicherheit bestimmter Bauelemente (Temperatur von Klemmverbindungen, Handgriffen usw. unter Last o.Ä.) nur im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme oder durch betriebsmäßige Lastprüfungen erfolgen kann, muss der Errichter entscheiden und dann ggf. die entsprechenden Prüfungen mit dem Betreiber vereinbaren.

Gelten weitere gesetzliche Grundlagen zur Erstprüfung?

Die Erstprüfung elektrischer Anlagen ist notwendig, weil der Errichter und sein Auftraggeber, der spätere Betreiber, sich davon überzeugen wollen bzw. müssen, dass die Anlage

  • ordnungsgemäß funktioniert,
  • mit den vertraglichen Festlegungen übereinstimmt und
  • den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Normenvorgaben hinsichtlich der Sicherheit für Personen und Sachwerte genügt.

Für den Betreiber (Unternehmer, Arbeitgeber, Besitzer) der Anlage geht es bei der Erstprüfung insbesondere um die Gewissheit, dass seine Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz

„die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“

Die Pflicht zu dieser Erstprüfung ergibt sich für den Betreiber ganz allgemein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für einen Unternehmer vor allem aber aus der Betriebssicherheitsverordnung. Dort steht am Anfang von § 14:

„Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. (…)“

Konkret ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (§ 5 Abs. 1):

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.“

Diese Pflicht zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Erstprüfung) gilt auch für ortsveränderliche Anlagen/Anlagenteile, die nicht beim Betreiber errichtet, sondern von diesem wie ein Gerät als einsatzbereites Fertigerzeugnis eingekauft werden.

Der Umfang dieser Prüfung ist den jeweiligen Umständen entsprechend vom Betreiber bzw. seiner verantwortlichen Elektrofachkraft festzulegen.

Welche Norm regelt die Wiederholungsprüfung?

Die Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen finden Sie in einer eigenen Norm, der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“. Diese ist stark an die DIN VDE 0100-600 angelehnt. Nähere Informationen über die Anforderungen der DIN VDE 0105-100 erhalten Sie in einem eigenen Beitrag zur Wiederholungsprüfung. 

Autor*innen: Ernst Schneider, Dipl.-Ing. Klaus Bödeker