Gefährdungsbeurteilung in der Elektrotechnik
Wie viel Arbeitsschutz am Arbeitsplatz ist notwendig? Um das herauszufinden, müssen die möglichen Gefahren ermittelt werden. Hierfür schreibt das Arbeitsschutzrecht die Gefährdungsbeurteilung vor. Jede weitere Maßnahme zum Arbeitsschutz baut auf ihr auf.

Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dort heißt es wörtlich:
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Gefährdungen müssen ermittelt werden für Arbeitsstätten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten. Auf der Basis der möglichen Gefährdungen werden die Maßnahmen des Arbeitsschutzes ermittelt. Besonderes Augenmerk muss dabei auf die Art der Tätigkeit und auf die Wechselwirkungen aus Arbeitsstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren gelegt werden.
Ziel ist es, die festgestellten Gefährdungen durch entsprechende Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei müssen die Schutzzielvorgaben der Arbeitsschutzgesetzgebung beachtet werden. Diese ergeben sich z.B. aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit als Anhang zur Betriebssicherheitsverordnung. Dabei sind technische vor organisatorischen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen auszuwählen.
Aus einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich wiederum eine Arbeitsanweisung, anhand derer durch den Unternehmer unterwiesen wird. Das Vorgehen bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung legt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 fest. Besonders wichtig: Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von fachkundigen Personen nach § 2 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.
Elektrotechnik und Gefährdungsbeurteilung
In der neuesten Ausgabe der „Arbeits- und Betriebsanweisungen für die Elektrofachkraft“ werden Checklisten für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen angeboten. Diese behandeln die Bereiche:
- Arbeitsumgebung
- Ermittlung des Risikos von Alleinarbeitsplätzen
- Gefährdungsermittlung allgemein
- Gefahrenarten
- Gefahrstoffe
- Geräte, Maschinen und Anlagen
Diese Checklisten helfen Elektrofachkräften dabei, ihre Gefährdungsbeurteilungen gut vorzubereiten und nichts zu vergessen, indem sie einen Punkt nach dem anderen abarbeiten. Exemplarisch sehen Sie hier die erste Seite der Checkliste zu den Gefahrenarten bzw. Gefährdungsfaktoren:
Checkliste Gefährdungsbeurteilung Gefahrenarten
Mit dem Produkt „Arbeits- und Betriebsanweisungen“ sind Sie als Elektrofachkraft auf der sicheren Seite. Sie profitieren von Arbeitshilfen wie den oben beschriebenen Checklisten sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen, die sofort einsetzbar sind. Außerdem erhalten Sie kompakte Hintergrundinformationen und die entsprechenden Vorschriftentexte gleich zum Nachlesen. Informieren Sie sich hier detailliert über die „Arbeits- und Betriebsanweisungen“ und testen Sie das Produkt 14 Tage kostenlos.