DGUV Vorschrift 1: Prävention am Arbeitsplatz
Die DGUV Vorschrift 1 ist das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie legt fest, welche Pflichten Unternehmer und Versicherte haben – von Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis zu Sicherheitsbeauftragten und Erster Hilfe. Der Beitrag zeigt kompakt, was aktuell gilt und worauf es in der Praxis wirklich ankommt.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Februar 2026

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildet die zentrale Grundlage für die betriebliche und berufsgenossenschaftliche Präventionsarbeit. Sie gilt für alle Unternehmer und Versicherten und verknüpft das staatliche Arbeitsschutzrecht mit den Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Vorschrift regelt unter anderem Pflichten zur Unterweisung, zur Gefährdungsbeurteilung, zur Organisation des Arbeitsschutzes, zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sowie zu Erste‑Hilfe‑Maßnahmen.
Wichtige Grundlage für die Präventionsarbeit
Die DGUV Vorschrift 1 hat eine besondere Stellung im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert allgemeine Pflichten aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und bildet die Basis für alle weiteren Unfallverhütungsvorschriften.
Erläutert und praxisnah ausgelegt wird sie durch die DGUV Regel 100-001, deren aktuelle Fassung im Juni 2025 veröffentlicht wurde. Diese Regel unterstützt Unternehmer bei der rechtssicheren Umsetzung der Vorschrift im Betrieb.
Alle Versicherten eingeschlossen
Die Pflichten aus der DGUV Vorschrift 1 gelten nicht nur für Beschäftigte im klassischen Sinne, sondern auch für alle weiteren Versichertengruppen. Dazu zählen unter anderem:
- Fremdfirmenmitarbeitende
- selbstständige Einzelunternehmer
- ehrenamtlich Tätige
- Personen in Bildungseinrichtungen
Die Vorschrift stellt klar:
„Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“
Der Unternehmer muss daher auch dann für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen, wenn Personen nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Ziel ist es, Regelungslücken zu vermeiden.
Qualifikation und Befähigung berücksichtigen
Überträgt der Unternehmer Aufgaben im Arbeitsschutz auf Versicherte, muss er sicherstellen, dass diese fachlich geeignet und befähigt sind. Maßgeblich sind:
- Qualifikation
- Erfahrung
- persönliche Eignung
Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen nicht eingesetzt werden.
DGUV Vorschrift 1: Sicherheitsbeauftragte
Nach § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1 sind in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die erforderliche Anzahl ergibt sich nicht aus festen Tabellen, sondern aus einer Gefährdungsbetrachtung im Betrieb.
Dabei sind folgende Kriterien gleichrangig zu berücksichtigen:
- die im Unternehmen bestehenden Unfall‑ und Gesundheitsgefahren
- räumliche Nähe zu den Beschäftigten
- zeitliche Nähe (z. B. Schichtbetrieb)
- fachliche Nähe zur ausgeübten Tätigkeit
- Anzahl der Beschäftigten
Die DGUV Regel 100‑001 erläutert diese Kriterien detailliert und unterstützt bei der praxisgerechten Ermittlung der erforderlichen Anzahl.
Pflichten des Unternehmers nach DGUV Vorschrift 1
Nachfolgend sehen Sie die zentralen Unternehmerpflichten.
Unterweisung der Beschäftigten
Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss:
- mindestens einmal jährlich erfolgen,
- arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein,
- bei besonderen Anlässen (z. B. neue Arbeitsmittel, Unfälle) wiederholt werden,
- dokumentiert werden.
Die aktuelle DGUV Regel 100‑001 stellt klar, dass eine einmalige Jahresunterweisung allein nicht ausreicht, wenn sich Gefährdungen oder Arbeitsbedingungen ändern.
Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere für Unterweisungen.
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
Werden Fremdfirmen eingesetzt oder arbeiten mehrere Unternehmen zusammen, müssen:
- die Gefährdungsbeurteilungen aufeinander abgestimmt werden,
- eine aufsichtführende Person benannt werden,
- bei besonderen Gefahren Weisungsbefugnisse klar geregelt sein.
Pflichten der Versicherten nach DGUV Vorschrift 1
Versicherte sind verpflichtet, den Unternehmer bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen. Sie müssen:
- festgestellte Gefahren unverzüglich melden,
- Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß benutzen,
- sich nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet.
Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer muss Personal und Sachmittel bereitstellen, um wirksame Erste Hilfe zu gewährleisten.
- In Betrieben mit 2 bis 20 Versicherten ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich.
- In Betrieben mit mehr als 20 Versicherten müssen:
- 5 % der Versicherten (Verwaltung und Handel),
- 10 % der Versicherten (sonstige Betriebe) als Ersthelfer ausgebildet sein.
Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet und regelmäßig fortgebildet werden.
Bedeutung der DGUV Vorschrift 3 für die Elektrosicherheit
Während die DGUV Vorschrift 1 die allgemeinen Grundpflichten im Arbeitsschutz regelt, konkretisiert die DGUV Vorschrift 3 die Anforderungen an den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Damit ist sie die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für die Elektrosicherheit und ergänzt die DGUV Vorschrift 1 fachlich.