09.05.2018

Verantwortung des Arbeitgebers im Brandschutz

Obwohl der Unternehmer nach den Brandschutzvorschriften einen Teil seiner Aufgaben an andere Mitarbeiter delegieren kann, trägt er die Verantwortung selbst und haftet im Falle eines Unfalls. Da Brandgefahren und ihre Auswirkungen leicht zu Unfällen mit weitreichenden Konsequenzen führen können, spielt der Brandschutz hier eine wichtige Rolle.

Brandschutz

Erst in den letzten Jahren wurde durch eine Neuregelung der Brandschutzvorschriften eingeführt, dass Unternehmer die notwendigen Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen in einem gleichen Verfahren ermitteln und festlegen müssen. Dass Unternehmer den Arbeits- und den Brandschutz in gleicher Weise organisieren müssen, war also nicht immer so.

Brandschutz wird zum Teil im Rahmen des Arbeitsschutzes mitgefordert. Neben dem Arbeitsschutzgesetz enthalten auch  die Arbeitsstättenverordnung und die  Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die Gefahrstoffverordnung und  die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer grundlegende Anforderungen an den Brandschutz. Der Unternehmer trägt im Brandschutz wie im Arbeitsschutz die gleiche Verantwortung – er kann zwar Teilaufgaben delegieren, z.B. an Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer oder Führungskräfte, doch die Gesamtverantwortung trägt immer er selbst.

Arbeitsschutzgesetz

Die Verantwortung des Unternehmers im Arbeitsschutz beinhaltet grundsätzlich die Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens, Betriebs oder anderer vergleichbarer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Organisationen.

Diese Verantwortung für den Arbeitsschutz und damit auch für den Brandschutz als Teilbereich des Arbeitsschutzes wird daher in Deutschland gesetzlich gefordert und mit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes auch mehr und mehr in die Hände des Arbeitgebers/Unternehmers gelegt. Im Arbeitsschutz hat der Unternehmer also in erster Linie dafür zu sorgen, dass Schäden von Leib und Leben seiner Mitarbeiter abgewendet werden.

Forderungen des Arbeitsstättenrechts

Die größte Herausforderung für den Unternehmer ist es sicherlich, die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts zu erfüllen: Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ausgehen. Eine Anforderung, die eine hohe Verantwortung in das Tun und Handeln des Unternehmers legt!

Gefährdungsbeurteilung

§ 3 der Arbeitsstättenverordnung schreibt zum Beispiel die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor. Diese beschreibt die bereits im Arbeitsschutzgesetz geforderten Maßnahmen. Der Unternehmer kann von technischen Regeln bzw. vom Stand der Technik abweichen, muss aber dann eine ebenso sichere Lösung realisieren. „Weggelassen” darf eine notwendige Maßnahme nicht werden, solange eine mögliche Gefährdung besteht.

Instandhaltung

Natürlich wird auch die regelmäßige Wartung von Brandschutzeinrichtungen, insbesondere von Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregaten und Notschaltern sowie raumlufttechnischen Anlagen gefordert. Die Verantwortung des Unternehmers gilt hier – wie bei den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes – nicht nur einmalig oder sporadisch, sondern jederzeit und für die gesamte Laufzeit des Unternehmens. Konkretisierende Forderungen und Maßnahmen hat der Gesetzgeber in den Technischen Regeln, hier in denen für Arbeitsstätten, festgelegt.

 

Pflichten durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer

„Jeder Betreiber einer baulichen Anlage muss dafür sorgen, dass Leben, Gesundheit und Umwelt beim Anordnen, Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen nicht gefährdet werden“ – das legt außerdem das Bauordnungsrecht der Bundesländer fest. In Bezug auf den Brandschutz entstehen durch diese Forderung einige Pflichten:

  • Die betrieblichen Aufgaben und Prozesse, z.B. Arbeits-, Informations- und Kommunikationsprozesse, sollten jeweils durch eine Aufbau- und Ablauforganisation konkret festgelegt und dokumentiert werden. Typische Instrumente sind hier neben der Baugenehmigung
  • Das Zuordnen und Delegieren von Aufgaben führt wiederum zu Anweisungs-, Auswahl- und Kontrollpflichten bei Mitarbeitern und/oder Dritten.
  • Aufbau- und Ablauforganisation müssen regelmäßig aktualisiert und bei betrieblichen Änderungen überprüft und angepasst werden.
  • Mitarbeiter sollten zu beauftragten Personen (Brandschutzbeauftragter) bzw. Helfern in Notfällen (Brandschutzhelfer oder Evakuierungshelfer) ausgebildet werden.
Autor*innen: Michael Becker, WEKA Redaktion