18.08.2017

Unbillige Versetzung von Mitarbeitern

In der Unternehmenspraxis kommt es im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers oft zu Streitigkeiten. Die grundlegende Norm zum Direktionsrecht stellt § 106 Gewerbeordnung (GewO) dar.

unbillige Versetzung von Mitarbeitern

Steht eine Änderung der Rechtsprechung bei unbilligen Versetzungen von Mitarbeitern bevor?

Danach kann der Arbeitgeber diese Anordnungen treffen:

  • über die Einzelheiten der Arbeitsleistung
  • über die notwendige Ordnung
  • über das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb

Diesen Anordnungen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich zu folgen.

Einschränkung des Direktionsrechts

Eine Einschränkung erfährt das Direktionsrecht durch Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, durch einzelvertragliche Regelungen etc.

Für die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber ist ferner grundsätzlich eine Interessenabwägung notwendig. So darf das Direktionsrecht nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern muss sachlich begründet und dem Arbeitnehmer zumutbar sein.

Unbillige Versetzung: Stand der Rechtsprechung

Bisher bestand in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer einer rechtswidrigen Versetzung grundsätzlich keine Folge leisten muss, dass es ihm aber zuzumuten ist, die Frage der Wirksamkeit der Versetzung zunächst gerichtlich klären zu lassen und bis dahin die streitige Versetzung zu befolgen.

Der Zehnte Senat des BAG deutet anlässlich einer Entscheidung in einem anderen Fall in den Urteilsgründen an, dass ein Arbeitnehmer gegebenenfalls doch nicht verpflichtet sein soll, eine unbillige Weisung seines Arbeitgebers vorläufig zu befolgen und eine rechtskräftige Entscheidung abzuwarten. Das betrifft auch eine unbillige Versetzung.

Inwieweit man sich in der Unternehmenspraxis zukünftig darauf einstellen muss, dass Arbeitnehmer sich einer angeordneten Versetzung auch ohne gerichtliche Entscheidung widersetzen, bleibt abzuwarten. Auch wenn bisher noch keine abschließende Entscheidung des BAG vorliegt, wird sich die Unternehmenspraxis auf eine Änderung der Rechtsprechung einstellen können.

Autor*in: Rudolf Sautter (Rudolf Sautter ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeits-, Handels-, Wirtschafts- und Vertragsrecht.)