08.11.2017

Spielhalle: Erlaubnispflicht und unbillige Härte

Das Thema Ablauf der Übergangsfrist im Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) beschäftigt weiterhin die Gerichte und ist damit auch für die Gewerbeämter hochaktuell. Wir stellen zwei Beschlüsse zu der Frage vor, in welchen Fällen eine unbillige Härte vorliegt, die das Erteilen einer Ausnahme erlaubt (OVG Bautzen, Beschl. vom 14.09.2017, Az. 3 B 199/17 und VG Cottbus, Beschl. vom 02.10.2017, Az. 3 L 424/17).

Spielhalle unbillige Härte

Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Der Betreiber einer Spielhalle hatte im Wege einer Mehrfachkonzession vier Spielhallen zusammengefasst. Die Spielhallen liegen ca. 230 Meter von dem Eingang zu einer Mittelschule entfernt. Dem Betreiber war im November 2009 eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO sowie eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt worden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 beantragte er die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 18a SächsGlüStVAG für die Spielhalle. Das Gewerbeamt versagte dem Betreiber den Fortbetrieb der Spielhalle und stellte fest, dass eine unbillige Härte i.S.v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht vorliegt. Der Spielhallenbetreiber klagte, weil er eine drohende Insolvenz auf sich zukommen sah.

Entscheidungsgründe

  • Das Erteilen einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 18a SächsGlüStVAG für die Mehrfachspielhalle ist ausgeschlossen, weil das Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüstVAG von 250 Metern zu der Mittelschule unterschritten wird.
  • Allein das Schließen einer Spielhalle und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen rechtfertigten eine unbillige Härte nicht. Dem wirtschaftlichen Interesse des Betreibers ist bereits durch die großzügig bemessene gesetzliche Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen.
  • Welche Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gelten, ist im Gesetz nicht weiter geregelt. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn ein vom Schutzzweck der Norm abweichender Sonderfall gegeben ist. Denn eine Konstellation, die eine zwangsläufige oder jedenfalls eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, kann keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge regelmäßig nicht eintreten würde. Im Gegensatz zu dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall müssen daher die Voraussetzungen eines atypischen Einzelfalls zu bejahen sein.
  • Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. OVG Bautzen, Beschl. vom 22. August 2017, Az. 3 B 189/17).
  • Wirtschaftliche Nachteile durch das Schließen von Spielhallen, auch nicht ein drohendes Insolvenzverfahren, stellen keine unbillige Härte dar.

Ergebnis

Der Spielhallenbetreiber muss seine Mehrfachspielhalle schließen. Eine Erlaubnis wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte kann nicht erteilt werden.

Zum gleichen Ergebnis in einem ähnlich gelagerten Fall kam das VG Cottbus (Beschl. vom 02.10.2017, Az. 3 L 424/17).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)