25.05.2021

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Mehrere Industrieanlagen im Abendlicht: Die Produktion ist eingefahren, die Luftschmutzung

Grundsätzlich sind alle Anlagen, die nicht im Anhang zur 4. BImSchV genannt sind, nicht genehmigungsbedürftig. Die Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen haben wie die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen auch bestimmte Pflichten und Auflagen zu erfüllen.

Pflichten der Betreiber nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen

  • Schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik (vgl. § 3 Abs. 6) vermeidbar sind, müssen verhindert werden (Vermeidungsgebot).
  • Schädliche Umwelteinwirkungen, deren Vermeidung nach dem Stand der Technik nicht in vollem Umfang möglich ist, müssen so weit wie möglich beschränkt werden (Minderungsgebot).
  • Es muss sichergestellt sein, dass die beim Betrieb entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden (Abfallbeseitigungsgebot).

Automatisches Vorsorgeprinzip

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Anforderungen an genehmigungsbedürftige und an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist das Fehlen des „automatischen Vorsorgeprinzips“ bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Das Vorsorgeprinzip bedeutet: alle denkbaren Belastungen bzw. Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit sollen im Voraus vermieden oder weitestgehend verringert werden. Es dient damit einer Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge. Das Vorsorgeprinzip greift nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wenn für diese eine eigene Rechtsverordnung erlassen wurde.

Ein weiterer Unterschied ist, dass eine Betriebsuntersagung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erst durch eine vollziehbare Anordnung erfolgen kann, auch wenn z.B. gegen die Vorgaben aus einer Verordnung verstoßen wurde.

Eigene Verordnungen für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen

An die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, für die eine eigene Verordnung existiert, werden spezifische Anforderungen gestellt, die über die allgemeinen Grundpflichten hinausgehen.

 

 

Autor*in: WEKA Redaktion

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