30.07.2021

Infektionsschutz: Zeitliche Beschränkung gastronomischer Angebote?

Rechtfertigen sinkende Infektionszahlen die zeitliche Beschränkung gastronomischer Angebote (VGH München, Beschl. vom 06.07.2021, Az. 25 NE 21.1647)?

Infektionsschutz Beschränkung gastronomischer Angebote

Klage gegen zeitliche Beschränkung

Der Betreiber einer Schankwirtschaft mit Außen- und Innengastronomie, die auch zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, klagte gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bundeslandes (hier § 15 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV vom 05.06.2021). Er wollte die Vorschrift vorläufig außer Vollzug setzen lassen, damit er seine gastronomischen Leistungen auch außerhalb der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr anbieten darf.

Zeitliche Beschränkung eine geeignete Maßnahme?

Die Beschränkung gastronomischer Angebote auf den Zeitraum zwischen 5.00 und 1.00 Uhr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 13. BayIfSMV hat mit § 32 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, entschied der VGH.

Die Regelung ist auch geeignet zur Erreichung des Ziels, der Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu begegnen und Neuinfektionen vorzubeugen. Denn durch die zeitliche Begrenzung werden die Kontaktmöglichkeiten in den Gastronomiebetrieben beschränkt und es wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden, vor allem auch in Innenräumen. Unter Berücksichtigung dessen, dass es bereits genügt, wenn das Ziel, durch Kontaktreduzierung einer Weiterverbreitung des Virus entgegenzuwirken, zumindest teilweise erreicht wird, ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.

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Sinkende Infektionszahlen ein Grund für eine andere Bewertung?

Zwar mag es zutreffen, dass sich aufgrund der sinkenden Fallzahlen wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen lassen und dass sich infizierte Personen bei der Befragung durch die Gesundheitsämter an Besuche in Gastronomiebetrieben in den vergangenen Tagen erinnern dürften. Es erscheint aber fraglich, ob damit regelmäßig ein wesentlicher Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Ansteckungsquelle verbunden sein wird.

Schutzmaßnahmen können aufrechterhalten werden

Abschließend äußerte der VGH die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Beschränkung der Zeiten, in denen gastronomische Leistungen erbracht werden dürfen, weiterhin eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinn von § 28a Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3 IfSG darstellt und gegenwärtig nicht zu beanstanden ist. Die Regelung wird vor allem den besonderen Anforderungen nach § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG gerecht, wonach auch nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwerts die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Ergebnis

Die angegriffene Norm ist voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie mit der Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Einklang steht und sich bei summarischer Prüfung nicht als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erweist. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)