30.06.2020

Ist das Schließen einer Schankwirtschaft nach dem IfSG zulässig?

Ein Gastwirt in Lüneburg betrieb trotz Verbots eine Schankwirtschaft. Der Landkreis ordnete das Schließen der Gaststätte an. Das VG Lüneburg hatte zu prüfen, ob die Schließung rechtmäßig war (Beschl. vom 29.05.2020, Az. 6 B 64/20).

Schankwirtschaft schließen

Cocktailkneipe mit Tapas-Angebot

Ein Gastwirt betreibt eine Gaststätte in der Innenstadt von Lüneburg. Er bietet dort Getränke sowie spanische Tapas an. Nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist der Betrieb von Schankwirtschaften, bei denen die Ausgabe von Getränken die Abgabe von Speisen deutlich überwiegt, nicht gestattet.

Die Polizei stellte mehrfach fest, dass die Gaststätte bis in die Nachtstunden geöffnet ist. Der Landkreis ordnete daraufhin das Schließen des Lokals mit sofortiger Wirkung an.

Restaurationsbetriebe erlaubt

Nach § 6 Abs. 1 der Corona-Verordnung Niedersachsen dürfen Restaurationsbetriebe i.S.v. § 1 Abs. 3 NdsGastG, insbesondere Restaurants, Freiluftgaststätten, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, sowie Kantinen betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen getroffen hat.

Cocktailkneipe ein Restaurationsbetrieb?

Das VG entschied, dass die Cocktailkneipe nicht als Restaurationsbetrieb i.S.v. § 6 Abs. 1 angesehen werden kann. Der Internetauftritt des Lokals, das sich überdies auch im Hinblick auf Öffnungszeiten, Speisekarte und Konzeption erheblich von einer Speisewirtschaft unterscheidet, vermittelt nicht den Eindruck, dass die Einnahme von zubereiteten Speisen im Vordergrund steht. Sie ist daher kein Restaurationsbetrieb, so das VG, und durfte somit auch nicht betrieben werden.

Ist das Verbot des Betriebs von Schankwirtschaften gerechtfertigt?

Wegen des tagesaktuellen Infektionsgeschehens mit regionalen Ausbrüchen der Krankheit ist das Verbot des Betriebs von Schankwirtschaften, in denen häufig eine besondere räumliche Enge herrscht, weiterhin gerechtfertigt. Gegenüber den mit der Corona-Verordnung verfolgten gesundheitlichen Zielen müssen die Interessen des Gastwirts daher zurücktreten.

Durfte der Landkreis die Cocktailkneipe schließen?

Das VG Lüneburg urteilte, die auf Grundlage der Corona-Verordnung Niedersachsen verfügte Zwangsschließung des Lokals ist aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)