08.06.2020

Außenbewirtschaftung von Bars und Kneipen: Abgabe von Getränken wieder zulässig

Wie dünn das Eis ist, wenn Beschränkungen zum Eindämmen der Corona-Pandemie nicht für alle gelockert werden, zeigt eine Entscheidung des VGH Mannheim (Beschl. vom 27.05.2020, Az. 1 S 1528/20).

Außenbewirtschaftung Abgabe von Getränken

Eilrechtschutz gegen die Corona-Verordnung des Landes

Ein Gastwirt, dem die Erlaubnis erteilt wurde, Getränke zu verabreichen, wehrte sich vor dem VGH Mannheim gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Verordnung, soweit diese den Betrieb bestuhlter Außenbereiche von Schankwirtschaften untersagt, obwohl in Speisegaststätten eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist.

Ministerium in der Defensive

Das Ministerium erklärte, der Konsum von alkoholischen Getränken ist wegen der enthemmenden Wirkung dazu geeignet, Infektionsgefahren zu erhöhen. Dem hielt der VGH entgegen, auch Biergärten oder andere Bereiche der Außengastronomie von Speisewirtschaften würden vielfach zum Genuss alkoholischer Getränke genutzt. Gleichzeitig würden aber in Außenbereichen von Schankwirtschaften insgesamt weniger Getränke konsumiert als in Betrieben der Innengastronomie. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Außenbereiche von reinen Schankwirtschaften bestuhlt und nicht als Tanzflächen oder dergleichen gestaltet seien.

Das Maß der Dinge sind Hygiene und Abstände

Der VGH entschied, die Corona-Verordnung des Landes in der derzeit geltenden Fassung ist von der Annahme geprägt, dass Infektionsgefahren unter freiem Himmel im Vergleich zu Innenräumen von vornherein dann wesentlich geringer seien, wenn die Hygiene- und insbesondere Abstandsvorgaben eingehalten werden. Aus diesem Grund, so das Gericht, ist die Ungleichbehandlung von Speisegaststätten, denen eine Innen- und Außenbewirtschaftung mittlerweile gestattet ist, und andererseits Bars und Kneipen, die noch vollständig geschlossen sind, nicht gerechtfertigt.

Innenbewirtschaftung bleibt aber in Bars und Kneipen untersagt

Bei der Innengastronomie bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes wesentliche Unterschiede, fuhr der VGH fort. Denn die Infektionsgefahren beim Zusammentreffen von Menschen in Gaststätten, die nur Getränke verabreichen, sind durch den Konsum überwiegend alkoholischer Getränke im Vergleich zu Speisewirtschaften merklich erhöht. Daher bleibt die Innenbewirtschaftung in reinen Schankwirtschaften entsprechend der Corona-Verordnung des Landes weiter untersagt.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=31389

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)