24.02.2021

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Februar 2021)

In dieser Übersicht geht es um Eilanträge von Friseursalon und Golfplatzbetreiberin, Corona-Verordnung und Kontaktbeschränkungen, Allgemeinverfügung mit einer Ausgangsbeschränkung, Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht, Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Unverletzlichkeit der Wohnung

Corona Maskenpflicht Schornsteinfeger

Weitere Informationen zu den unten stehenden Themen finden Sie in der Ordnungsamtspraxis und in der Gewerbeamtspraxis.

Gericht Datum Aktenzeichen
OVG Schleswig 21.01.2021 3 MR 1/21, 3 MR 2/21

Eilanträge von Friseursalon und Golfplatzbetreiberin

Die Eilanträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt und einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen sind unbegründet. Es spricht viel dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werden.

OVG Saarlouis 20.01.2021 2 B 7/21

Corona-Verordnung und Kontaktbeschränkungen

§ 6 Abs. 1 der Corona-Verordnung (VO-CP) wird wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht.

Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Für die Betroffenen ist hier nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm von § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt.

VG Neustadt a.d.W. 19.01.2021 5 L 18/21.NW

Allgemeinverfügung mit einer Ausgangsbeschränkung

Eine Allgemeinverfügung mit einer Ausgangsbeschränkung zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr entspricht voraussichtlich den rechtlichen Vorgaben. Die Ausgangsbeschränkung während der Nachtzeit wurde ausführlich damit begründet, dass die Mobilität und zugleich die nicht essenziell notwendigen Kontakte am späten Abend und in der Nacht zu beschränken sind. Insbesondere wurde zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Fallzahlen gegenüber der Zeit kurz vor Weihnachten 2020 zwar verringert haben, jedoch nicht in einem ausreichenden Maß. Die Lage in den Krankenhäusern ist weiter angespannt. Eine Überlastung des Gesundheitswesens besteht noch immer und droht sich auch vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen Mutation zu verschärfen.

Obwohl § 23 Abs. 3 CoBeLVO zwar eine Verpflichtung zur Abstimmung zusätzlicher Schutzmaßnahmen erst ab einem Inzidenzwert von 200 vorsieht, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeschränkung.

OVG Berlin-Brandenburg 07.01.2021 OVG 11 S 132/20

Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht

Die Regelung der 3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg betreffend das Attest für eine Befreiung von der Maskenpflicht werden teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Pflicht zur Offenbarung der Diagnose in dem Attest vorerst nicht aufrechterhalten werden. Keine Einwände bestehen dagegen in Bezug auf die Pflicht zur Vorlage des Originalattests.

Hinweis: Das zum Nachweis der Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegende ärztliche Zeugnis muss die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

OVG Münster 20.04.2020 4 A 3726/18

Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Sie dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits und damit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eigentümer von Grundstücken müssen es dulden, dass der Schornsteinfeger zum Erfüllen seiner Aufgaben das Haus betritt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)