22.04.2015

Baden-Württemberg ändert Frist für Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach LGlüG

Aufgrund des Urteils des Staatsgerichthofes Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014, 1 VB 15/13) war das Bundesland Baden-Württemberg aufgefordert, sein Landesglücksspielgesetz in einigen Punkten zu ändern. Mit der Verkündung am 20.3.2015 wurde diese angemahnte Änderung nun Gesetz (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 20. März 2015, Nr. 5, S. 163).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Im Wesentlichen geht es darum, dass die Frist für die Antragsstellung auf Erteilung einer (glücksspielrechtlichen) Erlaubnis vom zunächst vorgesehenen 28. Februar 2017 auf den nun früheren 29. Februar 2016 vorverlegt wurde.

Alte Regelung verletzte Recht der Gewerbetreibenden

Diese Regelung geht auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom Juni 2014 zurück: Die Richter führten in der Entscheidung aus, dass die Änderung der Frist erforderlich sei, um den Betreibern von Spielhallen die notwendige Gewissheit für den Betrieb ihres Gewerbes geben zu können. Denn nach der alten gesetzlichen Regelung hätten die Spielhallenbetreiber zu spät Gewissheit erlangt, ob sie für den fraglichen Standort auch weiterhin eine Erlaubnis erhalten und so den Spielbetrieb fortsetzen können.

Das nun vorgelegte Gesetz nimmt diese Aufforderung auf und befasst sich mit der Änderung der angesprochenen Frist. Auch wenn der Staatsgerichtshof weitere Punkte wie die Änderung der Stichtagsregelung sowie die erforderliche gesetzliche Neuregelung für eine Anbindung der baden-württembergischen Spielhallen-Landessperrdatei und für ein Sperrdateiabgleich gefordert hat, so schweigt sich das nun vorliegende Gesetz dazu aus. Diese Punkte möchte die Landesregierung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren klären, das nach dem Urteil allerdings bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein muss.

Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen trägt Kritik vor

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen hat am 10.April zu dem Entwurf Stellung genommen und sieht die neuen Regelungen durchaus kritisch (Drucksache 15 / 6549). Es sei zu befürchten, dass das eigentliche Problem, welches das Landesglücksspielgesetz auslöse, durch die jetzt vorgesehene Gesetzesänderung nicht gelöst werde. Es sei zu erwarten, dass das Landesglücksspielgesetz zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen wird, wenn es darum geht, dass Betriebsgenehmigungen, die unbefristet erteilt worden seien, nun befristet würden. Die zuständigen Verwaltungsbehörden müssten entscheiden, welche Genehmigungen zurückgenommen würden. Das könne zu Problemen führen.

Wie gehen die Gewerbeämter damit um?

Es ist zu erwarten, dass die meisten Spielhallenbetreiber im Laufe dieses Jahres die Antragstellung vorbereiten. Aus dem Ministerium war zu hören, dass es eine Verwaltungsvorschrift für die Gewerbeämter geben wird, wie mit den Anträgen umzugehen ist; und zwar vor allem im Hinblick darauf, dass möglicherweise eine Auswahlentscheidung zwischen mehren Spielhallen getroffen werden muss. Auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes kann dabei nicht zurückgegriffen werden: Er hat ausdrücklich offen gelassen, wie die Entscheidung getroffen werden muss.

Hintergrund: Staatsgerichtshof hatte Frist verworfen

Auf Grund des Urteils des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (StGH) vom 17. Juni 2014 war § 51 Absatz 4 Satz 3 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) bis zum 31. März 2015 zu ändern. Die genannte Übergangsbestimmung regelt das Datum, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für den Betrieb derjenigen Spielhallen, die nach den Vorgaben des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster GlüÄndStV) und des diesen umsetzenden LGlüG noch bis zum 30. Juni 2017 ohne Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen und ohne Beachtung des Verbots der Mehrfachkonzession auf der Basis der bisherigen Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden dürfen, bei den zuständigen Behörden zu stellen ist.

Die in § 51 Absatz 4 Satz 3 LGlüG festgelegte Antragsfrist (28. Februar 2017) verletzt nach dem Urteil des StGH die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz , weil die Betreiber der betroffenen Spielhallen angesichts des Übergangszeitraums für die Fortführung ihres Betriebs auf bisheriger Grundlage (Zeitraum bis zum 30. Juni 2017) zu spät Gewissheit darüber erlangen, ob sie oder andere Betreiber am Standort eine Erlaubnis nach neuem Recht erhalten, und damit keine belastbare Entscheidungsgrundlage für ihre Gewerbeausübung haben.

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Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)