06.10.2015

Rheinland-Pfalz ändert das Landesglücksspielgesetz

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes zum Schutz der Spieler verschärft.

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Mit dem „Ersten Landesgesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes“ vom 18.08.2015 (GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015, S. 190) wurden Änderungen des bisherigen Landesglücksspielgesetzes aus dem Jahr 2012 vorgenommen.

Die wichtigsten Änderungen

Glücksspiele über öffentlich bereitgestellte Computer oder Selbstbedienungsterminals sind nicht zulässig (§ 5b LGlüG).

Die Anforderungen an den Betreiber der Spielhalle und dessen Aufgaben bei der Schulung des Personals wurden ausgeweitet (§ 5a LGlüG).

Die Anzahl der zulässigen Wettvermittlungsstellen wird von 240 auf 400 ausgeweitet (§ 7 Abs. 2 LGlüG). Die Vorgabe der „gleichmäßigen Verteilung“ wurde gestrichen und durch konkrete Zahlen ersetzt:

  • Je Gemeinde ist nur eine Wettvermittlungsstelle zulässig.
  • In kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern sind zwei Wettvermittlungsstellen erlaubt.

Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen

Für „Bestandsspielhallen“ werden zusätzliche Übergangsregelungen geschaffen (§ 11a LGlüG):

  • Für den Betrieb einer Spielhalle, die zum 01.07.2012 bestanden hat und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags endet, ist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nach dem 30.06.2017 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich. Der Erlaubnisantrag soll bis zum 31.12.2015 gestellt werden. Wechselt der Betreiber der Spielhalle vor Ablauf der Übergangsfrist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für den neuen Betreiber der Spielhalle.
  • Konkurrieren mehrere in einem baulichen Verbund stehende Spielhallen um eine Erlaubnis, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund stehenden Spielhallen 48 nicht überschreitet und sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

Im neuen § 11b LGlüG werden zusätzliche Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen gestellt, und durch § 11c LGlüG wird ein Sperrsystem zum Schutz von Spielern eingeführt.

Keine Kürzung der Sperrzeit

Die Sperrzeit für Spielhallen wird um zwei Stunden verschoben (alt: 0 Uhr bis 6 Uhr, neu: 2 bis 8 Uhr). Die Sperrzeit kann weder verkürzt noch erweitert werden. An den geschützten Feiertagen Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag und erster Weihnachtsfeiertag ist das Spielen in Spielhallen ganztags nicht gestattet, an Heiligabend ab 11 Uhr (§ 11d LGlüG).

Der Katalog von Ordnungswidrigkeitentatbeständen wurde an die Gesetzesänderungen entsprechend angepasst und ausgeweitet.

Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)