15.12.2015

Keine Sperrzeitverkürzung für eine Spielhalle

Der Antrag auf Sperrzeitverkürzung bei einer Spielhalle kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines öffentlichen Bedürfnisses/eines öffentlichen Interesses oder besonderer örtlicher Verhältnisse nicht gegeben sind (VG Arnsberg, Urteil vom 06.05.2015, Az.1 K 2944/07).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Das Ordnungsamt stellte fest, dass eine Spielhalle bis 3 Uhr nachts geöffnet war, und forderte die Klägerin zur Einhaltung der gesetzlichen Sperrzeit ab 1.00 Uhr nachts auf. Daraufhin beantragte die Klägerin „vorsorglich“ die Verkürzung der Sperrzeit in der Weise, dass morgens bis 5.00 Uhr, hilfsweise bis 3.00 Uhr geöffnet bleiben könne. Im Rahmen der Anhörung erklärte die Klägerin, dass hier in Nordrhein-Westfalen – wie in anderen Bundesländern – ein öffentliches Bedürfnis zur Verkürzung der Sperrzeit vorliege.

Die Behörde lehnte den Antrag ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch sei die Eindämmung der Spielsucht im öffentlichen Interesse.

Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Spielhallen unterfallen den gaststättenrechtlichen Sperrzeitregelungen für öffentliche Vergnügungsstätten; diese Sperrzeit beginnt um 1 Uhr und endet um 6 Uhr (in NRW). Eine Sperrzeitverkürzung kommt nur ausnahmsweise, in atypischen Fällen, in Betracht. Hier bestehen weder ein öffentliches Bedürfnis noch besondere örtliche Verhältnisse für die beantragte Verkürzung der Sperrzeit.
  • Ein öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung der Sperrzeit setzt Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebs während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden (Bedarfslücke aus Sicht der Allgemeinheit). Dieses öffentliche Bedürfnis konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Spielangebot ihrer Spielhalle in der Sperrzeit bisher in erheblichem Maße in Anspruch genommen worden ist. Jedenfalls aber lässt sich nicht feststellen, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren Verkürzung der Sperrzeit besteht. Spielhallen gehören nicht zu den Vergnügungsstätten, deren Angebot typischerweise erst nach Beginn der allgemeinen Sperrzeit angenommen wird und für die Betriebszeiten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit prägend sind. Im Regelfall genügen die gesetzlichen Öffnungszeiten, um das Bedürfnis der Allgemeinheit zu befriedigen.
  • Der Beklagte hat im Übrigen zu Recht darauf abgestellt, dass die begehrte Verkürzung der Sperrzeit dem öffentlichen Belang der Eindämmung des Spieltriebs zuwiderliefe.
  • Allein der Umstand, dass in anderen Bundesländern Sperrzeitregelungen bestehen, die von der nordrhein-westfälischen Regelung abweichen, begründet nicht automatisch die Annahme eines – wie auch immer gearteten – öffentlichen Bedürfnisses für eine Verkürzung der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Sperrzeiten für Spielhallen. Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Sie setzen atypische Gebietsverhältnisse voraus, die insgesamt positiv für eine Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit sprechen. Derartige Gebietsverhältnisse liegen hier nicht vor.
  • In diesem Rahmen stellt die Einhaltung der Sperrzeiten für eine Spielhalle ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel dar, der Spielsucht bzw. ihrer Entstehung wie auch ihren sozialen Folgen entgegenzuwirken.
  • Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass andere Städte in Nordrhein-Westfalen kürzere Sperrzeiten für Spielhallen zuließen, zeigt sie damit keinen Ermessensfehler des Beklagten auf. Denn der Beklagte ist nicht für Entscheidungen über Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen in anderen Städten zuständig, sodass eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Spielhallenbetreibern durch den Beklagten nicht vorliegt.

Hinweis

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)