29.01.2021

Zuordnung von Stoffen zur UN-Nummer

Die UN-Nummer ist eine vierstellige Zahl zur Kennzeichnung von Stoffen und Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften. Sie wird von einem Expertenkomitee der Vereinten Nationen festgelegt, besteht immer aus vier Ziffern und beschreibt einen Stoff oder eine Gruppe von Stoffen mit gleichen Eigenschaften.

Puzzleteile zuordnen

Die Stoffe mit der zugehörigen UN-Nummer werden im Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle A) des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) aufgeführt.

Dieses Verzeichnis wird in Folge des fortschreitenden Stands der Technik oder in Auswertung neuer praktischer Erkenntnisse ständig erweitert.

So gehen Sie vor, wenn die UN-Nummer nicht bekannt ist

Manchmal ist die UN-Nummer eines Stoffes aber noch nicht bekannt. Die Zuordnung nicht namentlich genannter Stoffe, eingeschlossen Lösungen und Gemische – zu denen auch Präparate, Zubereitungen und Abfälle gehören können –, erfolgt zu

  • Einzeleintragungen genau bezeichneter Stoffe und Gegenstände (z.B. UN 1173 Ethylacetat)
  • Gattungseintragungen exakt bestimmter Gruppen von Stoffen und Gegenständen, soweit diese nicht unter n.a.g.-Eintragungen (als nicht anderweitig genannt gelten Stoffe, Lösungen und Gegenstände mit im Sinne des ADR gefährlichen Eigenschaften, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der VG und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen.) zu subsumieren sind (z.B. UN 1133 Klebstoffe)
  • spezifischen n.a.g.-Eintragungen, wenn diese Gruppen einen bestimmten chemischen oder technischen Zustand repräsentieren (z.B. UN 1987 Alkohole, n.a.g.)
  • allgemeinen n.a.g.-Eintragungen, wenn diese Gruppen Stoffe und Gegenstände mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen (z.B. UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.)

Hinweise zum konkreten Vorgehen finden Sie im ADR:

Abschnitt 2.1.3 regelt die Zuordnung von n.a.g.-Stoffen, einschließlich derartiger Lösungen und Gemische (Präparate, Zubereitungen, Abfälle).

Das Kapitel 2.2 bestimmt in den einzelnen Klassen die für die Zuordnung verbindlichen Kriterien.

Zu Entscheidungen über Zulassung, Freistellung oder Zuordnung geben die Sondervorschriften in Kapitel 3.3 für bestimmte Stoffe und Gegenstände konkrete Hinweise.

Autor*innen: Joachim Wolf, WEKA Redaktion