18.03.2023

Instandhaltung in der Elektrotechnik: Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff Instandhaltung hat in den letzten Jahrzehnten wesentlich an Bedeutung gewonnen. Mit der steigenden Bedeutung haben sich auch der Arbeitsbereich und die Anforderungen an das eingesetzte Personal verändert. Eine ganze Reihe von Vorschriften regelt den Ablauf der Instandhaltung.

Die Instandhaltung in der Elektrotechnik ist gesetzlich geregelt.

Allgemeine gesetzliche Regelung zur Instandhaltung

Die Instandhaltung in der Elektrotechnik beruht auch auf der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Instandhaltung.  In der DIN 31051:2019-06 „Grundlagen der Instandhaltung“ wird Instandhaltung definiert als

„Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.“

Die DIN 31051 nennt vier wesentliche Bestandteile der Instandhaltung:

  1. Wartung
  2. Inspektion
  3. Instandhaltung
  4. Schwachstellenbeseitigung

Verschiedene Strategien der Instandhaltung

Aus diesen Bestandteilen wird in der Regel eine der folgenden Instandhaltungsstrategien abgeleitet:

  • korrektive Wartung und Instandhaltung
  • präventive Wartung und Instandhaltung
  • vorausschauende Wartung und Instandhaltung

Im Rahmen der vorausschauenden Instandhaltung werden in der Regel Instandhaltungspläne auf Basis verschiedener erhobener Daten entwickelt. Diese Daten können u.a. sein:

  • Anzahl und Art der Störungen
  • diverse Laufzeiten
  • Kosten für Ausfallzeiten und verwendete Ersatzteile

Moderne Instandhaltungssysteme haben den Nachteil, dass sie höhere Kosten für Ersatzteile, Personal und Schulungsmaßnahmen nach sich ziehen. Um jedoch eine optimale Anlagenverfügbarkeit bei gleichzeitiger Reduzierung der Instandhaltungskosten erreichen zu können, sind diese Systeme unabdingbar.

Gesetzliche Verpflichtung zur Instandhaltung in der Elektrotechnik

Zusätzlich zur Rechtfertigung der Instandhaltung aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht besteht die grundsätzliche Verpflichtung zur Instandhaltung in der Elektrotechnik. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen instand gehalten werden gemäß § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3, begründet in § 15 und § 209 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).

DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

§ 3 Grundsätze

„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“

Es ist selbstverständlich, dass kein Mitarbeiter beim Berühren einer Anlage oder Maschine einen tödlichen elektrischen Schlag erleiden möchte. Aber wie wird dies sichergestellt? Sind alle Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt wurden, auch noch wirksam? Und kann dies im Schadensfall auch nachgewiesen werden?

Der Unternehmer als Betreiber der Anlage ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, dem Arbeitnehmer nur sichere Anlagen bereitzustellen. Er trägt somit zuerst einmal die volle gesetzliche Verantwortung. Die notwendige Qualifikation des elektrotechnischen Personals wiederum ist in der DIN VDE 1000-10 festgelegt, z.B. die Qualifikation der verantwortlichen Elektrofachkraft.

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

Des Weiteren besteht mit der Verpflichtung zur Einhaltung des Energiewirtschaftsgesetzes in Deutschland auch die Verpflichtung zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 49 Abs. 1 f. EnWG). Diese gelten allgemein als eingehalten, sobald unter anderem das DIN-VDE-Regelwerk zur Anwendung kommt. Im Energiewirtschaftsgesetz werden sind folgende Anforderungen an Energieanlagen festgelegt:

§ 49 Anforderungen an Energieanlagen

„(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. eingehalten worden ist.“

Werden diese nicht angewendet, so wird im Einzelfall, z.B. im Falle eines Sach- oder Personenschadens, nachgewiesen werden müssen, dass die zur Anwendung gebrachte Maßnahme gleichwertig oder besser als die in der Norm geforderte war. Dies dürfte – mit Vorsicht gesagt – außerordentlich schwer fallen.

Als Betreiber einer elektrischen Anlage leitet sich sowohl aus versicherungsrechtlicher Sicht als auch aus gesetzlicher Sicht die Verpflichtung zur Einhaltung des Normenwerks ab. Auch wenn hier nicht deutlich die gesetzliche Verpflichtung der jeweiligen Norm genannt wird, so ist die Einhaltung aus o.g. Gründen dennoch verpflichtend.

Instandhaltung in der Elektrotechnik: Verpflichtung aus der Norm

Wird das Errichten und Betreiben einer elektrischen Anlage aus normativer Sicht betrachtet, so ist neben der DIN VDE 0100-600 „Erstprüfung und Wiederholungsprüfung von elektrischen Anlagen“ und der DIN VDE 0113-1 „Elektrische Ausrüstung von Maschinen“ die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ von wesentlicher Bedeutung. Hier wichtige Festlegungen daraus:

„4.1.101

Elektrische Anlagen sind den Errichtungsnormen entsprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

5.3.3.1

Elektrische Anlagen müssen in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sind und den Betrieb behindern oder Gefährdungen hervorrufen können.

5.3.101.6

Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art der Anlage und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetzt ist.“

Anforderungen an das Personal für die Instandhaltung

Das Personal von Instandhaltungsabteilungen ist täglich erhöhten Gefahren ausgesetzt. Diese sind im Wesentlichen:

  • Gefahren durch bewegliche Anlagenteile
  • Absturzgefahren
  • Gefährdungen bei Reinigungsarbeiten durch schädliche Stoffe
  • Brand- und Explosionsgefahren
  • Gefahren durch elektrischen Strom

Ungefähr 20 % aller tödlichen Arbeitsunfälle in der Bundesrepublik Deutschland geschehen während Instandhaltungsarbeiten! Ein Grund mehr, nicht nur die Anforderungen der Instandhaltung, sondern überhaupt die Anforderungen der Elektrosicherheit gewissenhaft einzuhalten.

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Autor*innen: Jörg Belzer, Mirko Engert