Gefährdungsbeurteilung: Darauf kommt es an
Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht. Sie ist das zentrale Instrument für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, gerade in der Elektrotechnik. Der Beitrag zeigt, worauf Arbeitgeber achten müssen, wie Gefährdungen systematisch ermittelt werden und welche Rolle Dokumentation und Aktualisierung spielen.
Zuletzt aktualisiert am: 2. Februar 2026

Gefährdungsbeurteilung in der Elektrotechnik: Darauf kommt es an
Die Gefährdungsbeurteilung in der Elektrotechnik ist eine zentrale Voraussetzung für sicheres und gesundes Arbeiten – nicht nur in der Elektrotechnik, sondern in allen Arbeitsbereichen. Sie dient dazu, systematisch alle relevanten Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, denen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage legt der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest und setzt sie um.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein formales Pflichtdokument, sondern das zentrale Steuerungsinstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Rechtliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in der Elektrotechnik, aber auch in anderen Arbeitsbereichen, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie aus der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, je nach Art der Tätigkeiten zu beurteilen, welchen Gefährdungen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Ziel ist es, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für:
- Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen
- Unterweisungen der Beschäftigten
- Arbeits- und Betriebsanweisungen
- die Organisation von Prüf- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Dokumentationspflicht bei Gefährdungsbeurteilungen
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in der Elektrotechnik sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Die Dokumentation muss insbesondere enthalten:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- die vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen
- das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit
Die Form der Dokumentation ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder digital erfolgen, muss jedoch nachvollziehbar, aktuell und für Kontrollen verfügbar sein. Bei gleichartigen Gefährdungssituationen sind zusammengefasste Angaben zulässig.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben, insbesondere dann, wenn sich Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder die Organisation der Arbeit ändern.
Gefährdungsbeurteilung bei gleichartigen Gefährdungen
Die Gefährdungsbeurteilungen in der Elektrotechnik können von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz abweichen, aber nicht jeder Arbeitsplatz erfordert zwingend eine eigene Gefährdungsbeurteilung.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen oder Tätigkeiten kann es ausreichend sein, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und deren Ergebnisse auf vergleichbare Arbeitsplätze zu übertragen.
Eine Zusammenfassung ist insbesondere möglich bei diesen Gefährdungen:
- arbeitsplatzbezogene Gefährdungen
z.B. mehrere identisch aufgebaute Prüfplätze für elektrische Betriebsmittel, bei denen vergleichbare elektrische und organisatorische Gefährdungen bestehen, oder Lärmeinwirkung an mehreren gleichartigen Arbeitsplätzen
-
tätigkeitsbezogene Gefährdungen
z. B. Wartungs‑ und Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen, bei denen typische Tätigkeiten wie Freischalten, Messen und Wiederinbetriebnehmen nach festen Abläufen erfolgen - personenbezogene Gefährdungen
z. B. neue oder unerfahrene Beschäftigte in der Elektrotechnik, etwa Berufseinsteiger oder neu eingesetzte Elektrofachkräfte, bei denen erhöhte Risiken durch fehlende Orts‑ oder Anlagenkenntnisse bestehen
Weichen einzelne Arbeitsplätze oder Tätigkeiten in relevanten Punkten voneinander ab, müssen diese Abweichungen gesondert beurteilt werden.
Zentrale Fragen bei der Gefährdungermittlung
Für eine systematische Gefährdungsbeurteilung haben sich folgende Leitfragen bewährt:
Arbeitsbedingungen
- Wie ist der Arbeitsplatz im Betrieb oder die Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs beschaffen
- Welche Tätigkeiten werden ausgeführt?
- Wie viele Personen sind betroffen?
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
- Welche konkreten Gefährdungen bestehen?
- Welche möglichen Gefahrenquellen sind zu berücksichtigen?
- Welche Schutzmaßnahmen sind bereits vorhanden?
- Sind diese Schutzmaßnahmen ausreichend wirksam?
Umsetzung und Verantwortung
- Welche weiteren Maßnahmen sind erforderlich?
- Wie werden die Maßnahmen umgesetzt?
- Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?
- Welche Werkzeuge, Hilfsmittel oder persönlichen Schutzausrüstungen stehen zur Verfügung?
Mögliche Gefährdungen im Betrieb
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle relevanten Gefährdungen zu berücksichtigen. Diese können sich insbesondere ergeben aus:
- der Gestaltung des Arbeitsplatzes (z. B. Ergonomie)
- der Gestaltung der Arbeitsstätte (z. B. Baustellen, Verkehrswege)
- physikalischen, chemischen oder biologischen Einwirkungen
z. B. Lärm, Staub, Kälte, Strahlung oder Mikroorganismen - der Gestaltung und Nutzung von Arbeitsmitteln
z. B. Maschinen, Anlagen, elektrischen Betriebsmitteln oder Gefahrstoffen - der Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten
- einer unzureichenden Qualifikation oder Unterweisung der Beschäftigten
- psychischen Belastungen, etwa durch Zeitdruck, Arbeitsorganisation oder hohe Verantwortung
Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Betriebsanweisungen
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für Betriebs- und Arbeitsanweisungen. Betriebsanweisungen werden insbesondere dann erstellt, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten mit gleichartigen Gefährdungen handelt.
Für regelmäßig ausgeführte Arbeiten empfiehlt es sich, Dauerarbeitsanweisungen festzulegen. Diese müssen nur dann angepasst werden, wenn sich:
- die Tätigkeit,
- die Arbeitsbedingungen oder
- die festgelegten Schutzmaßnahmen ändern.
So wird sichergestellt, dass Beschäftigte jederzeit über die geltenden Sicherheitsmaßnahmen informiert sind und diese konsequent anwenden können.
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