22.10.2023

Erstprüfung: Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen vor der Inbetriebnahme bzw. nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dafür muss der Unternehmer Sorge tragen. Im Beitrag lesen Sie, welche gesetzlichen Grundlagen gelten.

Die Erstprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel wird in verschiedenen Gesetzen, Normen und Vorschriften gefordert.

Was bei der Erstprüfung elektrischer Anlagen geprüft werden muss

Die Erstprüfung elektrischer Anlagen, die neu errichtet wurden, dient der Elektrosicherheit. Sie muss durchgeführt werden, weil der Errichter und sein Auftraggeber, der spätere Betreiber, sich davon überzeugen wollen bzw. müssen, dass die Anlage

  • ordnungsgemäß funktioniert,
  • mit den vertraglichen Festlegungen übereinstimmt und
  • den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Normenvorgaben hinsichtlich der Sicherheit für Personen und Sachwerte genügt.

Im Folgenden werden diese gesetzlichen Bestimmungen und Normenvorgaben zur Erstprüfung elektrischer Anlagen und damit zur Gewährleistung von Elektrosicherheit weiter ausgeführt.

Zweck der Erstprüfung elektrischer Anlagen

Für den Betreiber (Unternehmer, Arbeitgeber, Besitzer) der Anlage geht es bei der Erstprüfung insbesondere um die Gewissheit, dass seine Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz

„die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“

Die Pflicht zu dieser Erstprüfung ergibt sich für den Betreiber ganz allgemein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), für einen Unternehmer vor allem aber aus der Betriebssicherheitsverordnung. Dort steht am Anfang von § 14:

„Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. (…)“

Konkret ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (§ 5 Abs. 1):

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.“

Praktische Hinweise zur Durchführung der Erstprüfung elektrischer Anlagen

Diese Pflicht zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Erstprüfung) gilt auch für ortsveränderliche Anlagen/Anlagenteile, die nicht beim Betreiber errichtet, sondern von diesem wie ein Gerät als einsatzbereites Fertigerzeugnis eingekauft werden. Der Umfang dieser Prüfung ist den jeweiligen Umständen entsprechend vom Betreiber bzw. seiner verantwortlichen Elektrofachkraft festzulegen.

Prüfung nur durch eine dazu befähigte Person

Durch die genannten Vorgaben wird auch festgelegt, dass mit dem verantwortlichen Durchführen einer Prüfung nur eine dazu befähigte Person, d.h. in diesem Fall unbedingt eine Elektrofachkraft, beauftragt werden darf. Dies ist hier zumeist der Errichter der Anlage bzw. dessen Beauftragter.

Möglich ist aber auch, dass der Auftraggeber seine verantwortliche Elektrofachkraft oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung betraut bzw. nach dem Baurecht sogar einen anerkannten Sachverständigen beauftragen muss.

Verantwortung für den Arbeitsschutz

Die Verantwortung für das ordnungsgemäße Durchführen der Prüfung ist nicht zu trennen von der Verantwortung für den Arbeitsschutz der Prüfenden und der anderen am Prüfort anwesenden Personen.

Der für das Prüfen Verantwortliche (Errichter, Betreiber, Sachverständige) muss vor Beginn der Prüfung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, mit der die durch das Prüfen entstehenden Gefährdungen ermittelt und die Maßnahmen zu deren Abwehr festgelegt werden.

Übergabe des Prüfprotokolls

Eine erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung und die Übergabe des Prüfprotokolls bzw. einer dementsprechenden Bestätigung nach DGUV Vorschrift 3 durch den Hersteller sind eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neu errichteten (geänderten/erweiterten) elektrischen Anlage durch deren Betreiber.

Inbetriebnahme elektrischer Anlagen

Die Erstprüfung ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen.

Dabei ist zu beachten, dass mit der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 „nur“ die elektrische Sicherheit der Anlage bestätigt wird. Hierzu gehören Funktionsprüfungen nur insoweit, wie sie zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

Ob vor oder mit der Inbetriebnahme auch ein Nachweis der Nutzfunktionen bzw. der Leistungsdaten der Anlage erfolgen soll, um das Erfüllen des Auftrags zu bestätigen, muss vertraglich vereinbart werden.

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Mängelbericht des Prüfers nach der Erstprüfung elektrischer Anlagen
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Nachweis der mechanischen Sicherheit

Jedes Erzeugnis muss in jeder Hinsicht sicher sein. Zur Erstprüfung durch den Errichter gehört damit natürlich auch, dass er die Sicherheit seiner Anlage umfassend nachweist (Sicherheit gegenüber mechanischen Kräften, Hitze, Strahlung, elektromagnetischen Störungen usw.).

Die dazu erforderlichen Prüfschritte werden in den DIN-VDE-Normen nicht immer genannt; sie müssen vom Prüfer selbst ermittelt und festgelegt werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen derartige Gefährdungen erforderlich sind.

Nachweis der Sicherheit unter Belastung

Ob und inwieweit bestimmte Sicherheitsfunktionen (Drehzahlüberwachung usw.) oder die Sicherheit bestimmter Bauelemente (Temperatur von Klemmverbindungen, Handgriffen usw. unter Last o.Ä.) nur im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme oder durch betriebsmäßige Lastprüfungen erfolgen kann, muss der Errichter entscheiden und dann ggf. die entsprechenden Prüfungen mit dem Betreiber vereinbaren.

Autor*in: Dipl.-Ing. Klaus Bödeker