12.03.2019

So funktioniert ein Kauf auf Probe

Der Einkäufer der Fa. Zelte, Container & Holzbauten GmbH Martin Koch möchte einen Gewerbe-Luftentfeuchter kaufen. Die Firma Maschinen AG hat mehrere Modelle im Angebot. Herr Koch ist interessiert aber unsicher, ob das ins Auge gefasste Gerät für seinen Betrieb die richtige Wahl ist. Am besten wäre es, wenn er mit seinem Kollegen, dem Projektleiter Uli Müller, die technischen Möglichkeiten und die Bedienung des Entfeuchters unter realistischen Bedingungen testen könnte und dabei völlig frei wäre, das Produkt zu kaufen oder nicht. Der Verkäufer der Maschinen AG ist zwar überzeugt, dass das Gerät für Herrn Kochs Anforderungen das richtige ist, spürt aber seine Zweifel. Nach einer kurzen Rücksprache mit seinem Chef bietet er Herrn Koch einen „Probekauf“ an: Sobald der Luftentfeuchter bei der Fa. Zelte, Container & Holzbauten GmbH eintrifft, können ihn der Einkäufer und der Projektleiter vierzehn Tage lang testen. Herr Koch kann das Gerät völlig frei ohne Begründung innerhalb der Frist wieder zurückgeben. Was ist zu beachten?

Kauf zur Ansicht oder wie ein Kauf auf Probe abläuft

Kauf auf Probe: Ware behalten oder nicht?

Bei einem Kauf auf Probe, auch Kauf zur Ansicht genannt, hat der Käufer das Recht, die Ware zurückzugeben. Der Verkäufer überlässt dem Käufer die Ware für eine bestimmte Zeit. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer die Ware anschauen, ausprobieren und prüfen.

Gemäß § 454 Abs. 1 BGB steht es im Belieben des Käufers, ob er den „gekauften“ Gegenstand dann auch billigt. Im Zweifel ist der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer die Ware akzeptiert. Ob er das tut, ist ihm überlassen. Gründe muss er nicht angeben.

Beim Kauf auf Probe das Gekaufte völlig frei zurückgeben

Billigt er die Ware nicht, kommt kein Kaufvertrag zustande. Egal wie der Vertrag von den Vertragsparteien auch bezeichnet wird, es kommt beim Kauf auf Probe darauf an, dass der Käufer das Gekaufte innerhalb der Billigungsfrist völlig frei ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann. Das ist hier gegeben.

Proben bis zum „Sankt Nimmerleins-Tag“?

Der Gesetzgeber hat in § 455 BGB die Billigungsfrist geregelt. Entweder Käufer und Verkäufer haben eine Frist vereinbart oder der Verkäufer hat dem Käufer eine angemessene Frist gesetzt.

Befindet sich die Ware beim Käufer, damit er sie genau anschauen oder ausprobieren kann, muss er sich unbedingt vor Ablauf der Billigungsfrist rühren, wenn er sie nicht behalten möchte, denn Schweigen gilt hier als Billigung. Im vorliegenden Fall hat Herr Müller ab Anlieferung vierzehn Tage Zeit zum Testen.

Tipp für Einkäufer

Beim Kauf auf Probe kommt der Kaufvertrag erst zustande, wenn der Käufer die Ware innerhalb der Billigungsfrist akzeptiert oder die Frist schweigend verstreichen lässt.

Tipp: Immer Billigungsfrist mit dem Verkäufer vereinbaren und diese unbedingt einhalten!

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)