25.06.2015

Mietpreisbremse gilt in 22 Städten

In 22 nordrhein-westfälischen Städten wird es ab Juli 2015 die Mietpreisbremse geben. Dann darf dort bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden.

Das Münchner Rathaus

Nordrhein-Westfalen: Neue Verordnung tritt zum 1. Juli in Kraft

Mit der vom Regierungskabinett beschlossenen Regelung erfahren im Zusammenspiel mit der bereits geltenden Kappungsgrenzenverordnung für bestehende Mietverträge laut Landesbauminister Michael Groschek die Mieter im Land eine deutliche Verbesserung ihrer Rechte. „Wir wollen so verhindern, dass weniger einkommensstarke Mieter aus Städten wie Köln oder Düsseldorf verdrängt werden und wir Quartiere nur für Besserverdienende bekommen“, so der Groschek.

Der Entwurf der Verordnung und das notwendige Gutachten zur Bestimmung der Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, wurden mit den Mieterverbänden und den Verbänden der Wohnungswirtschaft erörtert. Nach dem Gutachten macht die besonders angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt die Mietpreisbremse in Großstädten wie zum Beispiel Köln, Düsseldorf und Aachen erforderlich, aber auch in Kommunen mit deutlich weniger als 100.000 Einwohnern, darunter St. Augustin oder Frechen.

Die erwähnte Kappungsgrenzenverordnung wurde bereits im vergangenen Jahr erlassen. Sie schützt in 59 Städten und Gemeinden Mieter bei Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.

Hintergrund: Die Mietpreisbremse wurde auf Bundesebene im April eingeführt. Damit wird die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent begrenzt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietobergrenze zeitlich befristet gelten soll.

Autor*in: Wolfram Markus (Wolfam Markus ist Herausgeber des WEKA-Handbuchs "Kommunalpolitik")