13.04.2016

Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechts erfolgt immer dann, wenn Wege und/oder Versorgungsleitung en über private Grundstücke geführt werden sollen. Die Festsetzung erfolgt dabei allein aus städtebaulichen Gründen, private Interessen sind dabei nicht maßgeblich.

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB kann als Duldungspflicht zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines näher definierten Personenkreises festgesetzt werden. Dadurch wird verhindert, dass die belasteten Flächen im Widerspruch zur Festsetzung bebaut oder genutzt werden. Das privatrechtliche Nutzungsrecht muss anschließend durch Baulasten, Verträge oder dingliche Rechte begründet werden.

Inhalt der Festsetzung
  • Definition der Fläche
  • vorgesehene Art der Inanspruchnahme
  • Begünstigte(r) der Regelungen

Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privateigentum dar und ist üblicherweise zu entschädigen.

In der Planzeichnung oder in den textlichen Festsetzungen sind die Art des belastenden Rechts (Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrecht) und der Kreis der Begünstigten in allgemeiner Form eindeutig festzulegen. Begünstigt sind im Regelfall die Allgemeinheit, ein beschränkter Personenkreis (z.B. Grundstücksanlieger) oder ein bestimmter Erschließungs- bzw. Versorgungsträger.

Hinweis für die Praxis

Empfohlen wird, sorgfältig die Vor- und Nachteile der Festsetzung als (öffentliche oder private) Verkehrsfläche gemäß § …

Autor*in: Sterl

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