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Unternehmerinnen auf Nachfolge-Kurs: Personalstruktur ist bares Geld wert

Wenn Frauen Verantwortung übernehmen, geht es längst nicht mehr nur um Zahlen und Paragrafen. Es geht um Menschen, um Vertrauen – und um den Erhalt dessen, was über Jahre gewachsen ist. Doch bei der Unternehmensnachfolge zählt auch das Finanzamt mit – wortwörtlich. Denn bei der Erbschaftsteuer spielt die Zahl der Beschäftigten eine entscheidende Rolle. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster.

Was steckt hinter der Regelung?

Die §§ 13a bis 13c ErbStG regeln, wann und in welchem Umfang Betriebsvermögen steuerlich begünstigt vererbt oder verschenkt werden kann. Wer sein Unternehmen übergeben will, kann – vereinfacht gesagt – zwischen zwei Modellen wählen:

  • Regelverschonung: 85 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Optionsverschonung: Auf Antrag sind sogar 100 % möglich – dafür gelten allerdings strengere Bedingungen, vor allem bei der sogenannten Lohnsummenregelung.

Hier kommt die entscheidende Frage ins Spiel: Wie zählt das Finanzamt die Beschäftigten, um zu prüfen, ob die Lohnsumme stimmt?

Der Streitfall vor Gericht

Im Fall vor dem Finanzgericht Münster ging es um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin verstorben war. Das Finanzamt musste die Zahl der Beschäftigten feststellen, um die Steuervergünstigung zu berechnen.
Dabei wurden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Tochtergesellschaften anteilig berücksichtigt – ein Detail, das in der Praxis häufig übersehen wird.

Die Richter stellten klar:

  • Gezählt wird nach Köpfen.
  • Auch geringfügig Beschäftigte zählen mit.
  • Und sogar die Geschäftsführerin selbst gilt als Beschäftigte im Sinne des § 13a ErbStG – unabhängig davon, ob sie sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Was bedeutet das für Unternehmerinnen?

Für Gründerinnen, Inhaberinnen und Nachfolgerinnen heißt das:
Die exakte Zahl Ihrer Mitarbeitenden kann über den Erhalt der Steuervergünstigung entscheiden. Deshalb lohnt sich ein frühzeitiger Blick auf die eigene Unternehmensstruktur:

  • Wie viele Beschäftigte sind zum Bewertungsstichtag aktiv?
  • Gibt es Beteiligungen an Tochtergesellschaften – und wie werden diese berücksichtigt?
  • Stimmen die Lohnsummen mit den steuerlichen Anforderungen überein?

Wer diese Fragen rechtzeitig klärt, kann die Nachfolgeplanung nicht nur steuerlich optimieren, sondern auch den eigenen Gestaltungsspielraum sichern.

Fazit: Nachfolge ist mehr als Übergabe

Unternehmensnachfolge ist kein bloßer Akt der Vermögensübertragung – sie ist ein Zeichen von Verantwortung, Vertrauen und Zukunftsdenken. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Auch das Finanzamt schaut genau hin. Doch mit guter Vorbereitung, klarem Überblick und einer Portion Weitblick lassen sich rechtliche Stolperfallen vermeiden.

Und genau das macht starke Unternehmerinnen aus: Sie führen mit Herz UND Verstand. Und behalten so auch die entscheidenden Zahlen im Blick.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung