28.03.2023

Mitteilungspflicht zu Auslandsbeziehungen – kennen Sie das BMF-Schreiben?

Als GmbH sind Sie im Inland steuerpflichtig. Was viele nicht wissen: Sie sind es auch, wenn Sie im Ausland aktiv sind. Dann ist für Sie als inländisches Unternehmen nicht das ausländische Finanzamt zuständig, sondern Ihr hiesiges. Damit ist eine Reihe von Pflichten verbunden.

Mitteilungspflicht zu Auslandsbeziehungen

Müssen Sie Aktivitäten im Ausland dem Finanzamt melden?

Ja, und zwar wenn:

  • Sie sich an ausländischen Unternehmen beteiligen,
  • solche gründen oder
  • solche Beteiligungen aufgeben oder veräußern
  • oder dergleichen an Unternehmen vorhaben.

Sind diese Pflichten gesetzlich vorgeschrieben?

Ja, in § 138 Abs. 2 Abgabeordnung (AO). Diese Vorschrift normiert die Pflicht für Sie als inländisches steuerpflichtiges Unternehmen, das für Sie zuständige Finanzamt über unternehmerische Auslandsbeziehungen zu informieren. Aber es bestehen immer wieder Mängel, die nachgebessert werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 26.04.2022 (Az.: IV B 5 – S 0301/19/10009) die Regelungen nochmals ausführlich kommentiert. Übrigens: auch Vorsteuer, die Sie im Ausland bezahlt haben, können und müssen Sie als Unternehmer nach festen Regeln vergüten lassen. Wie Sie hier genau vorgehen und was die Rechtsprechung sagt, erläutern wir in dem Beitrag „Im Ausland Vorsteuer gezahlt – wie hole ich sie mir zurück?“.

Wieso „nochmals“? Hat das Ministerium vorher auch schon etwas dazu geschrieben?

Ja, bereits im Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289), im Juli 2018 (BStBl I 2018 S. 815), im 18. September 2020 (BStBl I 2020 S. 971) und Ende Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Sie alle ersetzt das neuerlich Schreiben vom April 2022. Aber der dem BMF-Schreiben vom Februar 2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.

Sind Sie nach der genannten Vorschrift ein inländisches steuerpflichtiges Unternehmen?

Wenn Ihr Unternehmen vor 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO alte Fassung bestand, ja. Sie haben als inländischer steuerpflichtiger Unternehmer Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland.

Was führt das BMF in seinem Schreiben dazu aus?

Darin klärt es einige Zweifelsfragen. Die wichtigsten davon sind:

  • Für die Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze rechnen Sie die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zusammen.

Beispielsweise ist Ihre A-GmbH seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die B-Inc. hält fünf Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar fünf Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt zehn Prozent beteiligt und damit mitteilungspflichtig.

  • Für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze berücksichtigen Sie die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen.

Beispiel: Ihre steuerpflichtige A ist zu acht Prozent an einer ausländischen Kapitalgesellschaft B unmittelbar beteiligt. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 100.000 Euro. Ferner erwirbt Ihre A eine weitere unmittelbare Beteiligung von ebenfalls acht Prozent an der ausländischen Kapitalgesellschaft C zu Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 Euro, die ihrerseits mit vier Prozent an der Kapitalgesellschaft B beteiligt ist. Ihre steuerpflichtige A ist somit unmittelbar zu acht Prozent und mittelbar zu 0,32 Prozent (8 Prozent x 4 Prozent / 100 Prozent) beteiligt.

GmbH-Brief − Steuervorteile, Haftungsschutz und Finanzsicherheit für Geschäftsführer

Wichtige rechtliche Informationen, Expertenwissen und Handlungsempfehlungen für Ihre Geschäftsführung

€ 439.00Jahrespreis zzgl. € 24,95 Versandpauschale und MwSt.

Newsletter

Die unmittelbare und mittelbare Beteiligung Ihrer steuerpflichtigen Firma A an der B beträgt somit insgesamt 8,32 Prozent. Für die Berechnung der Anschaffungskosten stellen Sie folgerichtig auf Ihre mittelbaren Anschaffungskosten als steuerpflichtiges Unternehmen A an der B ab. Dieser Wert lässt sich aus den vorliegenden Angaben jedoch nicht ableiten. Aus Vereinfachungsgründen können Sie den Wert Ihrer mittelbaren Beteiligung als steuerpflichtige Firma A an der B somit aus den Anschaffungskosten für die 8-prozentige Beteiligung von A an B in Höhe von 100.000 Euro bei unterstelltem Erwerb innerhalb eines Jahres ermitteln. Sie beträgt demzufolge 0,32 Prozent / 8 Prozent von 100.000 Euro = 4.000 Euro.

  • Diese Grenze ermitteln Sie gesellschaftsbezogen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen beziehen Sie ebenfalls in die Berechnung ein.
  • Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann beruhen auf:
    • rechtlicher Grundlage: insbesondere beteiligungsähnlichen Rechten (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z.B. einem Treuhandvertrag
    • tatsächlicher Grundlage: außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten z.B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaatgesellschaft oder anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.
    • auf dem Zusammenwirken beider.

Außerdem hat das Ministerium keine Bedenken, wenn eine ausländische Personengesellschaft, ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person an Ihrer Stelle als inländisches Unternehmen Ihre Mitteilungspflicht wahrnehmen wird. Das gilt im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO, wenn Ihre Einkünfte als inländischer Beteiligter aus einer ausländischen Personengesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 5 AO genannten Frist Mitteilung macht zu:

  • Namen,
  • Anschrift,
  • Eintritts- oder Austrittsdatum,
  • Wohnsitzfinanzamt,
  • Steuernummer und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO sowie
  • die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen.

Ganz wichtig: Ihre EU-Identifikationsnummer. Sie dient dem Prinzip: Zahle die Steuer dort, wo deine gekaufte Ware zuletzt anlandet! Dieses Prinzip aus der Antike gilt heute noch für den Erwerb in der EU. Wird es nicht beachtet, kann es für Sie als steuerpflichtiges Unternehmen böse enden, wie unser Beitrag „Vorsicht bei EU-Identifikationsnummern“ warnt.

Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken. Sie übersenden als tunlichst keine fortgeschriebenen Listen! Unterlässt die von Ihne im Ausland betraute ausländische Personengesellschaft, Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen Sie als hiesigen Beteiligten persönlich.

Wann erstatten Sie als GmbH diese Mitteilungen?

Grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums.

Gibt es Einschränkungen der Mitteilungspflicht?

Ja, das Ministeriumsschreiben beschränkt die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO auf folgende beiden Fällen:

  • Sie als beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen haben
    • erstmalig oder
    • nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut erreicht bzw. überschritten.
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Sie als inländischer Steuerpflichtiger die Beteiligungen selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben.

Eine mittelbare Beteiligung teilen Sie mit, wenn Sie sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben haben, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht vorliegen; dies gilt auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Beispiel 1: Die B-Inc. ist seit Jahren an einer C-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Im Jahr 2018 erwirbt Ihre A-GmbH sämtliche Anteile an der B-Inc. Somit erwirbt Ihre A-GmbH unmittelbar 100 Prozent der Anteile an der B-Inc. und ist mitteilungspflichtig. Ihr Unternehmen erwirbt aber auch mittelbar 100 Prozent der Anteile an der C-Inc., wofür es ebenfalls mitteilungspflichtig ist.

Beispiel 2: Im Jahr 2019 erwirbt die B-Inc. 100 Prozent der Anteile an der D-Inc. Eine Mitteilungspflicht für Ihre A-GmbH ergibt sich hieraus jedoch nicht, da sie als inländischer Steuerpflichtiger die Beteiligung nicht selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.

Wie erstatten sie sie?

Sobald es technisch möglich sein wird, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO); vorerst nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2).

Was teilen Sie dabei Ihrem Finanzamt mit?

Die folgenden Sachverhalte:

  1. Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland
  2. Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
  3. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn
  4. a) damit eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
  5. b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen von weniger als einem Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
  6. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaatgesellschaft ausüben können
  7. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaatgesellschaft

Sie finden den Mitteilungsvordruck unter Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (010003 – BZSt 2 Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO) (formulare-bfinv.de)

Auch umgekehrt, wenn Ausländer zu Ihnen nach Deutschland kommen, gibt es eine Reihe von Punkten, die Sie als GmbH beachten sollten. So kommen immer wieder ausländische Studierende zum Studium nach Deutschland. Arbeit rückt ebenfalls in den Mittelpunkt der Integrationsbemühungen. Doch auch hier sind einige Hürden zu überwinden – vor allem auf Seite von Ihnen als Unternehmen, wie Sie unserem Beitrag „Ausländische Mitarbeiter ins Unternehmen integrieren – aber richtig“ entnehmen.

Autor*in: Franz Höllriegel