25.05.2021

Überlassungspflicht

Abfallrecht WEKa MEDIA

Die Überlassungspflicht zielt auf die Übernahme des Abfallbesitzes (physischer Transfer des Abfalls) durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von ihm nach § 22 KrWG Beauftragten ab, die zugleich zu einem Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums führt. Mit der Überlassungspflicht korrespondiert gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Der Abfallerzeuger/-besitzer hat insoweit einen auf die Abnahme des Abfalls gerichteten Entsorgungsanspruch.

Kurzinformation

Während die Abfallgesetze von 1972 und 1986 noch von einem Verständnis der Entsorgung als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge geprägt waren, setzte das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) bei gewerblichen Abfällen erstmals verstärkt auf eine private Abfallwirtschaft und legte damit eine duale Entsorgungsordnung fest, nach der private und öffentliche Entsorgung nebeneinander standen bzw. miteinander verschränkt waren. Diese Konzeption wurde vor dem Hintergrund gewählt, dass infolge ansteigender Abfallmengen und scheinbar nicht ausreichender öffentlicher Entsorgungskapazitäten zu Beginn der 1990er-Jahre ein Entsorgungsnotstand zu befürchten war, der eine Entlastung der öffentlichen Entsorgung notwendig erscheinen ließ.

Das KrWG behält diese duale Entsorgungsordnung bei: Entsprechend dem Verursacherprinzip hat der gewerbliche Erzeuger und Besitzer seine nicht vermeidbaren Abfälle vorrangig selbst zu verwerten (§ 7 Abs. 2 KrWG) bzw. von einem beauftragten Dritten verwerten zu lassen (§ 22 KrWG). Abfälle, die nicht verwertet werden, muss er gemeinwohlverträglich beseitigen lassen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist (§ 15 Abs. 1 KrWG). Diese Vorschrift bildet die juristische Schnittstelle zwischen der privaten Abfallwirtschaft und der öffentlichen Abfallentsorgung. Ihr kommt eine erhebliche politische und wirtschaftliche Bedeutung zu. Immerhin betrifft die Regelung die Verteilung des Abfallaufkommens zwischen den privaten Entsorgungsunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die unter Geltung der früheren Rechtslage in Beseitigungsanlagen investiert und heute, wo Abfall ein knappes Gut und von einem Entsorgungsnotstand keine Rede mehr ist, ein gewichtiges Interesse an der Rentabilität und Amortisation ihrer Investitionen haben.

Absatz 1 regelt zunächst eine allgemeine Überlassungspflicht für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. aus Industrie und Gewerbe). Absatz 2 benennt verschiedene Ausnahmen von der Überlassungspflicht, u.a. für die gemeinnützige und gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen. Diese unterliegen einem gesonderten Anzeigeverfahren, das in § 18 KrWG geregelt ist. Zudem legt Absatz 3 fest, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sodass sie nicht durchgeführt werden darf. Absatz 4 räumt schließlich den Ländern die Möglichkeit ein, spezielle Überlassungspflichten oder Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zu bestimmen bzw. beizubehalten

Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Abfallrecht“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Abfallrecht"