Fremdstoffentfrachtung nach novellierter Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 05.05.2022 ist am 01.05.2025 in Kraft getreten und bringt insbesondere zur Fremdstoffentfrachtung einige Neuerungen. Das Ziel ist, vor einer biologischen Behandlung wie z.B. in Biogas- oder Kompostierungsanlagen den Anteil von Fremdstoffen zu reduzieren und damit kostspielige Entfrachtungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat dabei vor allem Kunststoffe ins Visier der neuen Gesetzgebung genommen. Nicht nur für die Behandler bedeuten die neuen Vorschriften einen deutlichen Mehraufwand.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juni 2025

Bioabfälle, die zur Verwertung oder Kompostierung bei den Behandlern (Betreiber z.B. von Kompostier- oder Biogasbetrieben) angeliefert werden, bestehen zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Fremdstoffen wie z.B. Kunststoffen. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle der Bioabfallverordnung (veröffentlicht am 05.05.2022) diesen Fremdstoffen den Kampf angesagt. Ihr Anteil soll sinken und damit die Umwelt entlasten und die Kosten der Behandler senken. So berichtet die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK), dass bundesweit bis zu 4 % Fremdstoffe (auch „Störstoffe“ genannt) im Bioabfall enthalten sind und aufwendig entfernt werden müssen. Zum 01.05.2025 trat die Novelle in Kraft. Neue Vorschriften finden sich vor allem in § 2a „Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung“. Demnach können Bioabfälle mit mehr als 3 % Fremdstoffanteil von den Behandlern zurückgewiesen werden. Doch wie sind die Regelungen im Einzelnen umzusetzen?
Vorschriften zu Fremdstoffanteilen müssen vor Anlieferung eingehalten werden
Von vornherein gilt es zu vermeiden, dass Bioabfälle mit überhöhten Fremdstoffanteilen überhaupt bei den Behandlern angeliefert werden. Sie sind deshalb von Erzeugern, Besitzern oder Entsorgungsträgern vor Anlieferung so aufzubereiten, dass die Vorschriften der Bioabfallverordnung hinsichtlich der Fremdstoffgrenzwerte eingehalten werden und die Bioabfälle vorschriftsmäßig bei den Behandlern angeliefert werden können.
Sichtkontrollen und Zurückweisung wegen überhöhter Fremdstoffanteile
Für Behandler sind bei jeder Anlieferung Sichtkontrollen vorgeschrieben, um zu prüfen, ob Fremdstoffe enthalten sind. Stichprobenprüfungen sind also nicht ausreichend. Hier ist auch zu prüfen, ob Lebensmittelabfälle fremdstoffverpackt sind. Stellt sich dabei heraus, dass der Anteil der Fremdstoffe höher ist, als in der BioAbfV vorgeschrieben, können Behandler die Anlieferung zurückweisen und auf Fremdstoffentfrachtung pochen. Dies gilt auch für den Fall, wenn Sichtkontrollen ergeben, dass Lebensmittelabfälle fremdstoffverpackt sind. Diese Fremdverpackungen müssen vor Anlieferung entfernt werden.
Die BioAbfV schreibt die zulässigen Höchstmengen an Fremdstoffanteilen wie folgt vor:
- verpackte Lebensmittel, z.B. flüssige oder pastöse Bioabfälle: max. 0,5 % TM nach einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm (TM = bezogen auf die Trockenmasse)
- feste Bioabfälle: max. 0,5 % FM nach einem Siebdurchgang von mehr als 20 mm (FM = bezogen auf die Frischmasse)
- Biotonneninhalte: max. 1 % Kunststoffe (dies gilt ebenso nach einem Siebdurchgang von mehr als 20 mm und bezogen auf die Frischmasse)
In der BioAbfV ist auch festgelegt, wer die Sichtkontrollen durchführen muss. Diese Regelungen sind in einem Leitfaden des Fachverbands Biogas e.V. spezifiziert. Werden z.B. Bioabfälle direkt von Besitzern oder Einsammlern angeliefert, erfolgt die Sichtkontrolle durch die Behandler. Dies gilt auch dann, wenn der Behandler die Bioabfälle selbst einsammelt. Anders dagegen, wenn der Behandler Substratmischungen durch Einsammler oder Gemischhersteller erhält. In diesem Fall sind entweder diese oder die Besitzer der Abfallstoffe für die Sichtkontrolle verantwortlich. Dennoch bleibt auch hier der Behandler aufgefordert, für die Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen („Sollte sich versichern …“).
Was passiert bei Überschreitung der Grenzwerte?
Die Behandler können sich nach Feststellung einer Überschreitung vom anliefernden Unternehmen beauftragen lassen, eine Fremdstoffentfrachtung vorzunehmen. Dabei unterliegen sie keiner Beweislast und müssen für die Überschreitung der Grenzwerte keine detaillierten Angaben machen: Eine allgemeine Einschätzung genügt. Nimmt der Behandler die Entfrachtung vor, hat er mit einer weiteren Sichtkontrolle zu prüfen, ob die Anlieferung nun den Vorschriften entspricht. Dieser Vorgang muss auf jeden Fall geschehen, bevor die Anlieferung mit anderen Bioabfällen gemischt wird. Es ist also nicht zulässig, angelieferte Abfälle von unterschiedlichen Lieferungen so lange miteinander zu mischen, bis die Gesamtmenge den zulässigen Fremdstoffanteil unterschreitet.
Vermeidung von Willkür
Die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) hat einen Leitfaden zur Sichtprüfung entwickelt, um Willkür bei der Anlieferung der Bioabfälle beim Behandler zu vermeiden. Wesentliche Punkte sind:
- einheitliche Vorgehensweise bei der Sichtprüfung
- Anforderungen an die Eignung der Prüfenden
- empfohlene Einweisungen und Schulungen der Prüfenden
Konkret wird z.B. empfohlen, regelmäßig einen Vergleich der Schätzungen der Sichtprüfenden und der tatsächlich vorhandenen Fremdstoffe vorzunehmen.
Anleitung der Bundesgütegemeinschaft Kompost:
www.kompost.de/fileadmin/user_upload/Dateien/HUK-Dateien/2022/Q1_2022/Sichtkontrolle_von_Bioabfaellen_nach_der_BioAbfV_HUK_Q1_2022.pdf
Leitfaden des Fachverbands Biogas:
www.biogas.org/fileadmin/redaktion/dokumente/fachthemen/arbeitshilfen-hintergrundinfos-infopapiere/abfall-hygiene/Sichtkontrolle_BioAbfV_Einfuehrung_und_Leitfaden.pdf
Das Bundesumweltministerium bietet Umsetzungshilfen für die Bioabfallverordnung:
www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/bioabfv_hinweise_bf.pdf