10.10.2019

Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Abfallmanagement

Arbeitnehmer haben täglich mit Abfällen zu tun: bei der Sammlung an den Arbeitsplätzen, bei der Sortierung, beim innerbetrieblichen Transport, bei der Zwischenlagerung bis zum Abtransport durch Entsorgungsunternehmen. Ihre Sicherheit und Gesundheit ist hier deshalb ein wichtiges Thema. Dieser Beitrag fasst dabei zentrale Gefährdungen beim Abfallmanagement im Betrieb zusammen und zeigt Möglichkeiten auf, diese zu entschärfen.

Abfallmanagement

Abfälle aus Industrie und Gewerbe werden als „gewerbliche Siedlungsabfälle“ bezeichnet. Dabei müssen Unternehmen nach Abfallsorten, die sie optimalerweise schon am Entstehungsort erfassen, trennen. In vielen Unternehmen werden zunächst dezentrale Sammelstellen gebildet, an denen Abfälle zwischengelagert werden müssen. Es entsteht also ein komplexer innerbetrieblicher Sammelverkehr von den Arbeitsplätzen zu den dezentralen und dann zur zentralen Abfallsammelstelle. In diesem Abfallmanagement gilt es einiges zu beachten, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Wichtige Vorschriften für das Abfallmanagement

Zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich Abfallmanagement  gibt es eine Reihe von Vorschriften aus unterschiedlichen Quellen, z.B.:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • DGUV Regel 114-601 „Branche Abfallwirtschaft“
  • VDI 2160 „Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken – Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege“.
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Gefahrgutverordnung (GGVSEB)

Je nach Ausrichtung des Betriebs können noch weitere Regelwerke wichtig sein.

Die Rolle des Abfallbeauftragten für ein sicheres Abfallmanagement

Im Betrieb sollte es einen Verantwortlichen geben, der beim Abfallmanagement den Hut aufhat (z.B. den Abfallbeauftragten). Dieser achtet darauf, dass beim Entsorgungskonzept alle Abfälle erfasst, sortenrein getrennt und zur Endsammelstelle gebracht werden.

Ebenfalls achtet er darauf, dass ausreichend Abfallsammelbehälter zur Verfügung stehen, denn durch offen stehende Verschlüsse können Gase austreten und die Beschäftigten gefährden. Sind zu wenige Behälter vorhanden bzw. werden diese zu selten geleert, neigen Arbeitnehmer auch zum „Hineintreten“ oder „Stopfen“ und können sich dabei verletzen.

Der Verantwortliche achtet auch darauf, dass gefährliche Abfälle wie z.B. Säuren, Lösemittel und Leuchtstoffröhren in den geeigneten und gekennzeichneten Behältern gesammelt und diese zuverlässig geschlossen werden, damit von ihnen keine Gefahren ausgehen.

Last but not least sorgt der Verantwortliche auch dafür, dass die Arbeitnehmer beim Umgang mit Abfall die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) nutzen.

Unnötige Wege und falsche Zuordnungen vermeiden

So wie alle anderen Stoffströme sollte es auch bei der Abfallentsorgung einen innerbetrieblichen Logistikplan geben. Dieser umfasst alle Anfallstellen und dezentralen Sammelstellen, die zentrale Abfallsammelstelle sowie die Verkehrswege für den Transport der Abfälle.

Die genaue Organisation der Transporte vermeidet unnötige Wege und falsche Zuordnungen und erhöht damit die Sicherheit der Beschäftigten. Dabei ist ein wichtiges Prinzip, dass Abfälle unmittelbar nach Entstehen entfernt werden, um unnötige Gefährdungen zu vermeiden.

Sortiert wird direkt an den Arbeitsplätzen: Werden Abfälle erst bei der Bereitstellung an der zentralen Sammelstelle getrennt, ist die Verletzungsgefahr höher, denn die dort Beschäftigten kennen die Beschaffenheit der Abfälle nicht und können sich beim Hineingreifen in die Behälter leicht verletzen. Sicherer ist es, wenn die Arbeitnehmer direkt bei der Entstehung der Abfälle diese auf trennen.

Gefahren im Bereich der Verkehrswege

Mit einem Logistikplan wird von vornherein erreicht, dass die Abfallbehälter keine Verkehrswege oder gar Fluchtwege blockieren. Dies gilt auch für Transportbehälter: Hier kommt es nicht selten dazu, dass Mitarbeiter ihre Abfallbehälter bei Pausen oder bei erschöpften Kapazitäten der Endsammelstelle auf Verkehrs- und Fluchtwegen „parken“. Dies gilt es durch klare Betriebsanweisungen zu verhindern. Vor allem die Sicherheitsbeauftragten sollen dafür sorgen, dass in ihren Bereichen Verkehrs- und Fluchtwege frei bleiben.

Für die Transporte selbst sind die geeigneten Transportmittel zur Verfügung zu stellen und zu nutzen – Improvisationen können eine Gefahr darstellen. Die im Logistikkonzept festgelegten Verkehrsrouten werden eingehalten, auch wenn „Abkürzungen“ locken.

Besondere Maßnahmen für Erste Hilfe im Bereich Abfallmanagement

Achten Sie darauf, dass auch in den Betriebsbereichen, in denen die Arbeitnehmer mit Abfällen zu tun haben, Verbandskästen im Zeitraum von weniger als einer Minute verfügbar sind. Zusätzlich zu den sonstigen üblichen Maßnahmen sichern Sie das Erste-Hilfe-Material und die Einrichtungen zum Rettungstransport gegen Verunreinigungen und Umgebungseinflüsse bzw. tauschen Sie dieses häufiger aus.

Befinden sich in den Abfällen Spritzen oder Kanülen, sind im Rahmen der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen notwendig, da auch geringfügige Verletzungen weitreichende Folgen haben können. Liegen solche Infektionsgefahren vor, legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen Ablaufplan, wie mit solchen Verletzungen umzugehen ist, fest.

Sicherer Umgang mit Müllpressen

Viele Betriebe nutzen Müllpressen, um Platz zu sparen bzw. die Abholungsintervalle der Entsorgungsunternehmen zu minimieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Container, die über ein mechanisches Presswerk verfügen. Von diesen gehen Gefahren für die Arbeitnehmer aus.

Erstellen Sie deshalb nach dem TOP-Prinzip eine Gefährdungsbeurteilung, in der Sie besonders die Gefährdungen durch Hineingreifen und Hineinstürzen sowie Quetschgefahren beim Wechseln der Behälter berücksichtigen. Natürlich ist nur unterwiesenen Beschäftigten der Umgang mit den Müllpressen erlaubt.

Sicherheit in der Endsammelstelle

Bei der Abholung der Abfälle entstehen für die Arbeitnehmer des Betriebs und des Entsorgungsunternehmens besondere Gefahren. Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb darlegen, wie die Arbeitnehmer die Endsammelstelle gefahrlos erreichen und verlassen können.

Die Endsammelstelle sollte so gestaltet sein, dass die Arbeitnehmer keine Straße überqueren müssen, keine unnötigen Gefahren durch Treppen und Kanten entstehen und dadurch mögliche Stolper- und Sturzunfälle vermieden werden. Auch sollten die Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens nicht rückwärtsfahren müssen. Dabei können die Führer der Entsorgungsfahrzeuge von ihren Sonderrechten nach Straßenverkehrsordnung (StVO) Gebrauch machen und z.B. gegen die Fahrtrichtung bzw. entgegen der Einbahnstraße fahren.

Sichere Transportwege

  • Stellen Sie sicher, dass die Abfallsammelbehälter für den Abtransport nicht angehoben werden müssen.
  • Wenn an den Abholtagen sehr früh oder sehr spät abgeholt wird, sorgt eine ausreichende Umgebungsbeleuchtung für die notwendige Sicherheit. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 lx betragen.
  • In den Wintermonaten muss für einen rutschfesten Untergrund gesorgt sein. Insbesondere soll auf die Ebenheit der Verkehrswege geachtet werden, damit Regen und geschmolzener Schnee abfließen und sich keine Eisflächen bilden können.
  • Der Transportweg muss aus berollbarem Belag bestehen. Ungünstig sind z.B. Rasengittersteine, Splitt und Schotter.
  • Achten Sie darauf, dass die Transportwege in einer Breite von 0,8 m frei von Eis, Schnee, Laub und Moos sind.
  • Die Breite der Transportwege ist so zu bemessen, dass problemloses Rangieren und Transportieren möglich sind.
  • An den Tagen des Abtransports dürfen keine Hindernisse auf den Transportwegen die Arbeiten behindern.
  • Befinden sich auf den Transportwegen Türen, müssen diese über einfach zu betätigende Feststelleinrichtungen verfügen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Brandschutztüren handelt.
  • Die Transportwege dürfen kein Gefälle aufweisen. Ist ein Gefälle nicht zu vermeiden (bei zweirädrigen Abfallsammelbehältern maximal 12,5 %), darf die Behältermasse 50 kg nicht überschreiten.
  • Wenn es unumgänglich ist, dass die Transportwege über Treppen führen, müssen diese über griffsichere Geländer verfügen. Die Behältermasse darf in diesem Fall nicht mehr als 50 Kilogramm betragen.

Speziell für vierrädrige Abfallsammelbehälter gelten zusätzliche Bestimmungen. So müssen Türen und Durchgänge mindestens 2 m hoch und ausreichend breit (1,50 m) sein. Ein Gefälle darf maximal 6 % betragen, wobei der Transportweg nicht über Treppen verlaufen darf.

Tipp: Bewerten Sie Ihr Abfallmanagementsystem!

Nutzen Sie doch unsere Checkliste „Abfallmanagementsystem bewerten“. Sie gibt Ihnen Hinweise, wie Sie die Prozesse der Entsorgung kontrollieren und bewerten, die Abfallbilanz auswerten und Maßnahmen zur Systemverbesserung ergreifen können.

Autor*innen: Dr. Thomas Gößl, WEKA Redaktion