06.10.2021

Bundesrat stimmt den Änderungen der 1. BImSchV zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. September 2021 einer Änderung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ (1. BImSchV) zugestimmt. Hintergrund: Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 1 MW können mit den bisherigen Regelungen die Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belasten. Denn der Abtransport der Abgase ist nicht gewährleistet.

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Zu den Schadstoffen, die bei der Verbrennung von Festbrennstoffen freigesetzt werden, zählen u.a. Feinstaub, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane.

Um möglichst zeitnah den Zubau weiterer Anlagen zu verhindern, die diese Schadstoffe freisetzen können, betrifft die Änderung der 1. BImSchV Anlagen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung neu errichtet werden.

Bei der Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung müssen die Schornsteine zukünftig nah am Dachfirst angebracht werden und diesen um mindestens 40 cm überragen.

Zugleich bedauert der Bundesrat in einer Entschließung, dass „es die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen versäumt hat, die Bezüge auf DIN- und DIN-EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie europäische Rechtsnormen an den aktuellen Stand anzupassen“. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dies „schnellstmöglich nachzuholen, um die Verordnung vollzugstauglich zu machen“.

Hintergrund 1. BImSchV

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die zugehörigen Verordnungen enthalten die Anforderungen für Anlagen, um Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Die Verordnungen des BImSchG werden durch zwei wichtige Verwaltungsvorschriften – „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) und „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) – ergänzt.

Die 1. BImSchV enthält Anforderungen, um die Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen zu begrenzen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Heizungsanlagen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine
  • Prozessfeuerungen, soweit sie nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind und es sich um Feuerungsanlagen handelt, für die keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist

Dafür legt sie fest, wie viele Schadstoffe Kleinfeuerungsanlagen emittieren dürfen und in welchem Umfang Anlagen dahin gehend überwacht werden müssen. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste. Dort sind die Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen, z.B. Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz und Stroh.

Autor*in: Anke Schumacher