22.09.2022

VOB

Die VOB befasst sich mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Abrechnung von Bauleistungen. Rechtliche Basis für die Erbringung von Bauleistungen in Deutschland ist zunächst das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch). Die VOB ergänzt das BGB und ist ein auf den Bau zugeschnittenes Regelwerk. Sie ist kein Gesetz, jedoch für öffentliche Aufträge Pflicht.

VOB

Aber Achtung: Auch bei privaten Bauvorhaben wird die VOB standardmäßig genutzt. Dann ist es zwar keine Pflicht, die VOB dem Vertrag zugrunde zu legen, aber es ist die allgemein anerkannte Vorgehensweise. Die VOB enthält nämlich Vorgaben zu:

Außerdem enthält Teil C der VOB die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, kurz ATV. Die ATV legen fest, wie die technische Normal-Ausführung der Leistung im konkreten Gewerk aussieht.

Die VOB stellt im Allgemeinen die rechtliche Basis für nahezu alle Bauverträge dar und ist somit das verlässlichste Nachschlagewerk für alle Fragen im Bauablauf.

Die drei Teilabschnitte der VOB – was enthalten sie?

Die VOB ist ein dreiteiliges Klauselwerk, das die Vergabe- und Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen regelt. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und aktualisiert die Ordnung in unregelmäßigem Turnus. Wenn Sie in Deutschland staatliche Bauaufträge leiten, ist die VOB für Sie ein verpflichtender Teil, aber auch bei privaten Bauverträgen kommt sie in der Regel zum Einsatz. Zuletzt wurde die VOB 2019 überarbeitet und ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten.

VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Die VOB/A ist einer von drei Teilen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Teil A regelt den äußeren Ablauf des Vergabeverfahrens und macht Vorgaben für den Inhalt des abzuschließenden Bauvertrags. In seinen Basisparagrafen werden Themen wie die Teilnahme am Vergabeverfahren, Eignungsnachweise, Leistungsbeschreibungen und Vergabeunterlagen besprochen. Aber auch Themen wie Ausführungsfristen, Verjährung und Mängel sowie Angebotserstellung werden abgedeckt.

VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Teil B der VOB ist eine auf das Baugewerbe zugeschnittene Sammlung allgemeiner Vertragsbedingungen, die auch als AGB verstanden werden können. Grundlegende Fragen werden durch die VOB/B geklärt. §4 setzt zum Beispiel fest, dass bei jedem Bauvorhaben sowohl die anerkannten Regeln der Technik sowie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen. Sobald man einem privaten Bauvertrag die VOB/B zugrunde legt, gilt auch automatisch Teil C der VOB. Rechtliche Fragen und Meinungsverschiedenheiten während den Bauphasen lassen sich meist mithilfe der VOB auch außergerichtlich klären.

Neben den allgemeinen Vertragsbedingungen findet sich auch ein partnerschaftlich ausgerichteter Musterbauvertrag im Werk. Auch bei privaten Bauaufträgen gilt: Die VOB/B wird allein dadurch gültig, dass eine Partei ihre Geltung in der Ausschreibung oder im Vertrag zugrunde legt. Die zweite Partei bestätigt dies mit Unterschrift des Vertrags.

Jedoch handelt es sich nur um einen „reinen“ VOB/B-Vertrag, wenn in keiner Klausel von den Vorgaben abgewichen wird. Schon kleine Sondervereinbarungen zur Abnahme oder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist stellen eine Abweichung von der VOB/B dar. Reine VOB-Verträge sind daher kaum in der Praxis zu finden.

VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen

Wichtig: Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C werden im Oktober 2023 aktualisiert. Insgesamt wird es 3 neue ATV, 17 fachtechnisch und eine redaktionell überarbeitete ATV geben. Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren Sie sich zur neuen VOB/C.

Unsere Empfehlung: Alle Änderungen der neuen VOB/C sind in unserem Praxiskommentar eingearbeitet. Anhand anschaulicher Beispiele können Sie Ausschreibungen, Ausführungen und Abrechnungen einfach und rechtssicher anpassen.

Mit Stand 2019 enthält die VOB/C 65 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV). Jede einzelne bezieht sich auf einen gewerkespezifischen Geltungsbereich. Die ATV stellen somit die Basis-Vertragsgrundlage dar und beschreiben für jedes Gewerk die anerkannten Regeln der Technik. In technischer Hinsicht könnte auch von ihnen abgewichen werden.

Da die VOB/C allerdings gewerbliche Sitte ist und die ATV dem Stand der Technik entsprechen, ist davon abzuraten, selbst wenn sich der Bauvertrag nicht auf die VOB/B bezieht. Denn das BGB legt fest, dass ein Handwerker verpflichtet ist, ein fachgerechtes, mangelfreies Werk zu erstellen. Unabhängig von der Vertragsart muss sich der Handwerker an die anerkannten Regeln der Technik halten. Das heißt, dass auch beim BGB-Vertrag die technischen Regeln der VOB/C gelten, ohne dass sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.

Sobald die VOB/B vereinbart wurde, tritt automatisch auch die VOB/C in Kraft. Auch wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde, sollten Handwerker regelmäßig einen Blick auf die DIN-Normen der VOB/C werfen, um die aktuellen Vorgaben zur fachmännischen Ausführung abzusichern. Denn wenn ein Handwerker nachweisen kann, dass er sich auf die ATV bezogen hat, ist er im Streitfall abgesichert. Ist das Bauwerk(steil) entsprechend der VOB/C-Vorgaben hergestellt, geht man im Allgemeinen von Mangelfreiheit aus.

So unterstützt WEKA Sie bei Ihrer VOB

WEKA hilft Ihnen bei allen Fragen und Themen rund um die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. In unseren Werken „BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden“ und „BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer“ finden Sie ausführliche aktuelle Informationen zu all den Themen rund um die VOB.

Unter dem beitrag finden Sie drei kostenlose Muster zum Download, die Ihnen bei Ihren Bauvorhaben helfen.

Autor*in: WEKA Redaktion