Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Kurz und knapp: Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument, um die bei einem Arbeitsplatz oder bei einer Tätigkeit auftretenden Gefährdungen zu erfassen und zu analysieren. Ziel einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung ist die Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten, indem Unternehmen bestehende Gefahren erkennen und durch geeignete Maßnahmen abwenden.
Wo liegen die rechtlichen Grundlagen?
Rechtliche Grundlagen aus dem Arbeitsschutzgesetz
Schauen wir uns zuerst die rechtliche Basis jeder Gefährdungsbeurteilung an. Es ist § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) und dort heißt es:
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- Gestaltung, Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln sowie vor allem durch den Umgang mit Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen.
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Rechtliche Grundlagen aus der Betriebssicherheitsverordnung
Konkretisiert werden die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung in einer Reihe von Vorschriften, wie im Arbeitssicherheitsgesetz, in zahlreichen Verordnungen, in technischen Regelwerken zu den Verordnungen im Arbeitsschutz sowie in den Vorschriften der Unfallversicherungsträger.
An dieser Stelle soll außerdem ein besonderes Augenmerk auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ihre Bedeutung für die Gefährdungsbeurteilung gelegt werden. Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 GefStoffV und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.
Deshalb hat er sämtliche Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind. Großen Einfluss haben folgerichtig auch die Risiken am Arbeitsplatz, die durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Aus diesen rechtlichen Grundlagen ergeben sich ganz klar die Antworten auf eine Reihe von Fragen, die sich beim Thema „Gefährdungsbeurteilung“ auftun können.
Welche Betriebe müssen die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Jeder Unternehmer muss vor Beginn der Arbeit und in regelmäßigen Abständen die Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen auf Gefährdungen hin kontrollieren und bewerten.
Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
Das neue Mutterschutzgesetz schreibt seit 1. Januar 2018 die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vor (§ 10 Absatz 1 MuSchG): Unternehmen müssen Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen abschätzen und beurteilen – und zwar für jede Tätigkeit,
- unabhängig davon, ob hier aktuell schwangere oder stillende Frauen arbeiten,
- unabhängig davon, ob es im Betrieb überhaupt weibliche Mitarbeiter gibt
Wer muss die Gefährdungen im Betrieb beurteilen?
Der Arbeitgeber
Verantwortung trägt im Arbeitsschutz und damit für die Gefährdungsbeurteilung zuerst der Arbeitgeber. Er hat – in der Regel aufgrund eines Vertrags – das Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber seinen Beschäftigten. Auf der anderen Seite hat er aber auch eine Schutzpflicht gegenüber den Beschäftigten.
Delegation von Aufgaben
Der Arbeitgeber kann diese Schutzpflicht nicht abgeben. Er kann sie aber delegieren. Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ist nicht offensichtlich, aber für die Praxis wesentlich. Die Delegation von Aufgaben schafft nämlich eine neue Aufgabe – diejenige der Überwachung. Wenn der Arbeitgeber die Schutzpflicht delegiert, muss er die Person kontrollieren, an die er sie delegiert. Damit bleibt er mit in der Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflicht.
Die Rolle von Sicherheitsfachkräften
Sicherheitsfachkräfte sind beratend für den Arbeitgeber tätig. Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten ist damit nicht verbunden. Das schließt nicht aus, dass Sicherheitsfachkräfte als Person Führungsaufgaben oder Arbeitgeberpflichten übernehmen – aber eben als Person und nicht in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsfachkraft.
Oft werden Sicherheitsfachkräfte die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei sollte allen Beteiligten immer bewusst sein, dass diese Aufgabe als Beratung innerhalb der Aufgaben als Sicherheitsfachkraft gemäß § 6 Nr. 1 ASiG durchgeführt wird. Beratung heißt hier konkret, dass dem Arbeitgeber alle Entscheidungen überlassen werden müssen. Entscheidet die Sicherheitsfachkraft dagegen selbst, führt sie faktisch die Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung durch und handeln nicht mehr als Sicherheitsfachkraft, sondern unter Umständen als beauftragte Person nach § 13 Satz 2 ArbSchG.
Wann und wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung braucht es, wenn ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird oder die Arbeit neu aufgenommen wird.
Nach jeder Änderung im Betrieb, die einen Einfluss auf die Sicherheit der Beschäftigten haben kann, müssen Sie die Gefährungsbeurteilung anpassen. Anlässe dafür können z.B. sein:
- neue Arbeitsverfahren
- neue Maschinen
- neue Arbeitsstoffe
- Auftreten von Unfällen oder Beinaheunfällen
In regelmäßigen Abständen sollten Sie außerdem prüfen, ob es Änderungen bei Vorschriften oder beim Stand der Technik gibt. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen.
Wie führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch?
Eine optimale Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung lässt sich in acht Schritte unterteilen. Diese sind:
- Organisation der Gefährdungsbeurteilung: Zunächst sollten Sie die Betriebsorganisation erfassen und die Aufgaben aller Beteiligten klar definieren.
- Ermittlung der Gefährdungen: Überprüfen Sie für jeden Tätigkeitsbereich in Ihrer Einrichtung, welche Gefährdungen und Belastungen dort auftreten können. Hilfsmittel sind Stellenbeschreibungen, Arbeits-, Verfahrens- oder Betriebsanweisungen, Mitarbeiterbefragungen.
- Beurteilen der festgestellten Gefahren: Die Gefährdungen werten Sie aus, indem Sie Risiken einschätzen und bewerten.
- Festlegen von Schutzmaßnahmen: Schutzmaßnahmen müssen auf das TOP-Prinzip ausgerichtet sein, welches vorgibt, Gefährdungen – sofern möglich – zuerst durch technische und nachrangig durch organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu verhindern. Außerdem müssen Sie Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und ihrer Durchführbarkeit organisieren.
- Umsetzung der Maßnahmen: Sie delegieren Maßnahmen, Verantwortliche und den Zeitplan.
- Wirksamkeitskontrolle: Alle umgesetzten Maßnahmen überprüfen Sie auf ihre Wirksamkeit.
- Fortschreiben: Fristen zur Wiederholung der Beurteilung
- Dokumentation: Dokumentation des kompletten Ablaufs einer Gefährdungsbeurteilung
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Autor: Oliver Schonschek, WEKA Fachredaktion