Themen der Arbeitsstättenverordnung
Im Fokus der ArbStättV stehen die Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten. Des Weiteren fordert die ArbStättV geeignete und ausreichend bemessene Verkehrswege, um einen sicheren innerbetrieblichen Verkehr zu gewährleisten.
Wichtiges Thema der Arbeitsstättenverordnung ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Die Beschäftigten sollen in einer Arbeitsumwelt mit gesundheitlich unbedenklichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen tätig sein. Schließlich sollen sie soziale Einrichtungen vorfinden, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen, die der Wiedererlangung der Arbeitskraft dienen.
Das Neue in der novellierten ArbStättV
Im Zuge der letzten großen Novellierung im Jahr 2016 wurde der Begriff der „Arbeitsstätte” schärfer gefasst. Überlegungen zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit führten auch dazu, die Anforderungen hinsichtlich Büroarbeitsplätzen und Bildschirmarbeitsplätzen in der ArbStättV zusammenzuführen. Deshalb wurden alle Vorschriften zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten aus der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV übernommen.
Regelungen zu Baustellen
Bislang galt die ArbStättV nur für Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mindestens zwei Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden. Nach der bisherigen Auslegung sind aber zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen – insbesondere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche – keine Arbeitsplätze im Sinne der ArbStättV.
Derartig kurzzeitige Arbeiten sind aber für Baustellen typisch. Etwa wenn Bauwerke errichtet oder rückgebaut werden. Künftig passt die geltende Definition für den „Arbeitsplatz“ in der ArbStättV auch nicht in den Kontext der anderen Arbeitsschutzverordnungen. Weder die Gefahrstoffverordnung noch die Verordnungen zu physikalischen Einwirkungen wie Lärm und Vibrationen oder künstliche optische Strahlung schränken den Arbeitsplatzbegriff zeitlich ein.
Die Folgen in der Praxis waren bisher kurios und Arbeitgebern sowie Beschäftigten kaum zu vermitteln: Während z. B. die Gefahrstoffverordnung auf Baustellen bereits mit Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen galt, griff die ArbStättV mit ihren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten auf Baustellen erst viel später ein. Durch die Beseitigung der zeitlichen Einschränkung hat man die Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ in der ArbStättV daher sinnvollerweise korrigiert.
Telearbeitsplätze
Auch Regelungen für Telearbeitsplätze werden in die neue Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Durch die Integration ist nun eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf physische und psychische Gefährdungsfaktoren durchzuführen. Die BildscharbV enthielt diese Pflicht noch nicht.
Auch eine Unterweisungspflicht des Arbeitgebers ist neu. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und die Untersuchungspflicht ist jedoch nur bei erstmaliger Einrichtung des Home-Office-Arbeitsplatzes verpflichtend. Die Novellierung macht gleichzeitig klar, dass die ArbStättV beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop außerhalb der Arbeitszeit, nicht erfasst.
Unterweisungspflichten
Der bereits bestehenden Pflicht fehlten bislang Hinweise, über welche Art von Gefährdungen (z.B. Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge) die Beschäftigten zu unterweisen sind. Dank der praxisgerechten Konkretisierung können Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Verpflichtung leichter nachkommen.
Psychische Belastungen
Auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz müssen bei der Gefährdungsbeurteilung ab sofort berücksichtigt werden, das heißt es muss eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen erstellt werden. Trotz bestehender Vorschriften nach dem Arbeitsschutzgesetz wird dies z.B. für Lärmbelastungen oder ungeeignetes Licht an Arbeitsstätten nun konkretisiert.
Abschließbare Spinde
Ebenfalls neu ist: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten eine Kleiderablage zur Verfügung stellen, wenn es keine Umkleideräume gibt. Die Ablagen müssen aber nicht abschließbar sein.
Sichtverbindung nach außen
Die neue Arbeitsstättenverordnung beschäftigt sich zudem mit einer Regelung der Sichtverbindung nach außen. Sie gilt primär für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume, aber nicht für Sanitärräume. Ausnahmen gibt es für Bereiche von Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen oder Sportsstätten, wenn betriebliche oder bauliche Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen. Schon von 1975 bis 2004 war die Regelung Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden.
Tipp: Setzen Sie die Arbeitsstättenverordnung und die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) schnell und sicher um: Arbeitsstätten sicher prüfen und betreiben bietet Ihnen Hintergrundinfos, Praxistipps und Arbeitshilfen zu allen neuen technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Konkretisierungen in den Arbeitsstättenregeln
Die Arbeitsstättenverordnung wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) konkretisiert. Konkrete Regelungen trifft die Arbeitsstättenverordnung mit ihren technischen Regeln beispielsweise zu: