23.01.2021

Regelungen der Arbeitsstättenverordnung: Pausenraum und Pausenbereich

Bei zu langen Arbeitszeiten ohne Erholungspausen lässt die Konzentration nach und die Qualität der geleisteten Arbeit sinkt, während das Unfallrisiko steigt. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenregel ASR A4.2 treffen deswegen umfangreiche Regelungen zu Pausenräumen und Pausenbereichen.

Pausenraum

Warum ist eine Prüfung von Pausen- und Bereitschaftsräumen notwendig?

Unverzichtbarer Rückzugsort

Beschäftigte benötigen Pausen, um sich zu erholen und Mahlzeiten einzunehmen. In einigen Arbeitsbereichen sind Mitarbeiter/-innen durch Einflüsse wie Lärm, Staub oder Hitze beeinträchtigt. Hier sind Rückzugsmöglichkeiten besonders wichtig, weshalb unter derartigen Bedingungen Sonderregelungen für Pausenräume gelten (siehe „Besondere Bedingungen“).

Sicherheit auch während der Pausen

Auch Pausen- und Bereitschaftsräume sind Teil der Arbeitsumgebung und müssen sicher sein. Sie dürfen beispielsweise keine Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Stolperstellen oder unsachgemäße Beleuchtung bergen. Darüber hinaus müssen sie den Beschäftigten als Rückzugsort die erforderliche Ruhe bieten.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich

Laut Arbeitsschutzgesetz liegt es in der Verantwortung des Unternehmers, eine sichere Umgebung für seine Mitarbeiter/-innen zu schaffen. Die ASR A4.2 konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Wenn sich der Arbeitgeber an diese Technische Regel hält, kann er also davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Er kann auch eine andere Lösung wählen – jedoch nur, wenn damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Relevant für Pausen- und Bereitschaftsräume sind auch weitere Arbeitsstätten-Richtlinien, etwa die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ oder die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“.

Regelmäßige Kontrolle

Die ASR A4.2 gibt keinen konkreten Zeitraum für die Überprüfung von Pausen- und Bereitschaftsräumen vor. Eine Grundlage ist allerdings die Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer mithilfe seiner Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt in regelmäßigen Abständen durchführt. Diese Aufgabe kann er auch an autorisierte Mitarbeiter/-innen übertragen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch durchzuführen, sobald sich die betrieblichen Umstände ändern, beispielsweise nach Umbauten.

Gefährdungen auf einen Blick

  • fehlende oder z.B. zu kleine Pausenräume
  • Folge: Erschöpfung, Stress, Burn-out
  • Beeinträchtigung in den Pausenräumen durch z.B. Lärm, Hitze, Staub
  • Folge: keine Regeneration der Beschäftigten möglich; je nach Intensität gesundheitliche Folgen wie bei Belastung am Arbeitsplatz möglich (z.B. Schwerhörigkeit, Kreislaufversagen etc.)
  • bauliche Mängel
  • Folge: Unfälle durch z.B. herabfallende Gegenstände, scharfe Kanten, Unebenheiten (Boden)
  • Hindernisse und eingeengte, feuchte oder verschmutzte Verkehrswege zum Pausen-/Bereitschaftsraum
  • Folge: Unfälle durch z.B. Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen

Definition des Anwendungsbereichs

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen, Pausenbereichen und Bereitschaftsräumen. Diese Räume/Bereiche dienen der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung.
  • Pausen- bzw. Bereitschaftsräume sind allseits umschlossene Räume. Insbesondere bei Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen können dies z.B. auch Räume in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.
  • Pausenbereiche sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte. Sie sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten.
Die ASR A4.2 gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter. Diese Einrichtungen bieten den jeweiligen Mitarbeiterinnen die Gelegenheit, sich während der Pausen oder der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen und auszuruhen.

Was ist bei der Prüfung zu beachten?

Laut ASR A4.2 müssen Pausenräume und Pausenbereiche in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden. Hier einige Beispiele, auf was Sie achten müssen:

Ausschlaggebend: die Zahl der Mitarbeiter

Sobald mehr als zehn Beschäftigte (einschließlich Zeitarbeitnehmern) gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind, ist der Unternehmer verpflichtet, einen Pausenraum oder -bereich zur Verfügung zu stellen.

Nicht zu berücksichtigen sind dabei

  • Beschäftigte, die aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben – etwa Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit –,
  • Beschäftigte, die vorrangig außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z.B. Kundendienstmonteure und andere Außendienstmitarbeiter).

Ausnahme: Büroräume

In Büroräumen kann auf einen Pausenraum oder -bereich verzichtet werden – also auch bei mehr als zehn Mitarbeitern. Allerdings nur, wenn diese Räume während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen sind (z.B. durch Publikumsverkehr, Telefonate). Dann nämlich stuft die ASR A4.2 den Erholungswert als gleichwertig ein. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für mit Büros vergleichbare Arbeitsräume, etwa Registraturen oder Bibliotheken.

Besondere Bedingungen

In einigen Fällen wiederum muss der Arbeitgeber selbst bei einer geringeren Mitarbeiterzahl einen Pausenraum oder -bereich zur Verfügung zu stellen, und zwar immer dann, wenn die Gesundheit der Beschäftigten durch Besonderheiten der Arbeitsumgebung beeinträchtigt werden kann.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung durch Hitze, Kälte, Nässe oder Staub
  • Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV)
  • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen
  • unangenehme Gerüche
  • überwiegende Arbeiten im Freien
  • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum (z.B. Arbeit im Stehen)
  • schwere körperliche Arbeit
  • stark schmutzende Tätigkeit
  • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht
  • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte Zutritt haben (z.B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen)

Für Beschäftigte auf Baustellen sind diese Voraussetzungen zumindest teilweise gegeben, sodass hier in der Regel ein Pausenraum oder -bereich erforderlich ist.

Ausnahmen auf Baustellen

Wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig maximal eine Woche oder 20 Personentage auf einer Baustelle tätig sind, kann auf den Pausenraum oder -bereich verzichtet werden. Die Mitarbeiter müssen dann aber die Möglichkeit haben, sich an einer gleichwertigen Stelle zu waschen, zu wärmen, umzukleiden und eine Mahlzeit einzunehmen (ggf. auch zuzubereiten) – und zwar geschützt vor Witterungseinflüssen.

Auch wenn auf Baustellen Unterkünfte zur Verfügung stehen, kann auf Pausenräume verzichtet werden. Die Unterkünfte müssen jedoch von den jeweiligen Bewohnern auch zum Aufenthalt bei Pausen genutzt werden können und über die für Pausenräume erforderliche Ausstattung verfügen (Stühle, Tische).

Mindestanforderungen an die Größe

Wo es zu eng ist, kommt man nicht zur Ruhe. Daher gelten auch Mindestanforderungen für die Größe von Pausenräumen und -bereichen:

  • Pro Person ist mindestens 1 m² (einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch) zu veranschlagen.
  • Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen.
  • Die Grundfläche eines Pausenraums muss mindestens 6 m² betragen.
  • Auf Baustellen muss die lichte Höhe von Pausenräumen oder -bereichen mindestens 2,30 m betragen.

Angenehme Umgebungsbedingungen

Pausenräume sollten eine Sichtverbindung nach außen aufweisen. Für Pausenbereiche wird diese empfohlen. Maßgeblich ist hier auch die ASR 7/1 „Sichtverbindung nach außen“.

Die Räumlichkeiten müssen zudem über

  • ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“),
  • ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“),
  • gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „Lüftung“).

Autor*in: WEKA Redaktion