Das ADR wird im 2-Jahres-Rhythmus überarbeitet. Die letzte Änderung ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es gibt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2017, innerhalb der noch die bisherigen Vorschriften von 2015 angewendet werden dürfen. Danach ist das ADR 2017 verbindlich.
ADR – Inhalte
Seit 1957 gibt es das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Das Regelwerk besteht aus den Anlagen A (Teil 1 bis 7) und B (Teil 8 und 9). Die Zulassung gefährlicher Güter zur Beförderung wird davon abhängig gemacht, dass die Bedingungen in der Anlage A erfüllt sind. Außerdem müssen die den Fahrzeugbau, Ausrüstung der Fahrzeuge und Verkehr betreffenden Bedingungen der Anlage B erfüllt sein.
Die Anlagen A und B sind das Ergebnis einer kontinuierlichen Tätigkeit vorwiegend europäischer Staaten. Dabei wird auf Harmonisierung mit vergleichbaren Vorschriften anderer Verkehrsträger geachtet. Auch die sich verändernden technischen und technologischen Bedingungen werden berücksichtigt.
Das Europäische Übereinkommen wird durch nationale Verordnungen in Bundesrecht umgesetzt. In Deutschland sind dies vor allem das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB). Die GGVSEB wiederum wird erläutert durch die RSEB (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien).