21.09.2022

Ist das Zeigen des „Z“ strafbar?

Auf öffentlichen Gebäuden, auf Hauswänden, kurz überall wo Freiflächen sind, werden Schmierereien angebracht. Neu ist das „Z“. Wir gehen der Frage nach, wie Ordnungsbehörden mit dem Darstellen des „Z“ in der Öffentlichkeit umgehen sollten.

Z Krieg Russland Ukraine

„Z“ als Zeichen der Unterstützung des Angriffskriegs

Die Völkerrechtler sind sich einig, bei der Auseinandersetzung auf dem Boden der Ukraine handelt es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands. Als Symbol des von Russland als „Spezialoperation“ bezeichneten Kriegs dient das „Z“, mit dem russische Militärfahrzeuge versehen sind.

In Deutschland bringen russlandfreundliche Menschen mit Sprühdosen oder mit Pinseln auf Kirchen, Flüchtlingsheimen, Autos von Flüchtlingen aus der Ukraine usw. das „Z“ an. Andere tragen T-Shirts und hissen Fahnen mit dem „Z“.

In einem Ort in NRW malten sich Exilrussen das „Z“ auf ihr Auto und versahen dieses auch noch mit der Fahne Russlands.

Nicht zu verwechseln ist das russische „Z“ mit dem Logo der „Zurich Versicherung“.

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Verschiedene Deutungen

Bei dem „Z“ könnte es sich um den Anfangsbuchstaben des russischen Wortes „Zapad“ handeln, das „Westen“ bedeutet. Damit könnte die Bewegungsrichtung der russischen Truppen (von der russischen Grenze aus in die Ukraine hinein) gemeint sein.

Zudem wird der Familienname des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj im russischen mit einem lateinischen „Z“ transkribiert. „Z“ kann auch für „Za Pobedu“, übersetzt „Für den Sieg“, stehen.

Welche Deutung auch zutreffend sein mag, Fakt ist, das „Z“ ist im russischen Alltag präsent und steht für die Unterstützung der „Spezialoperation“.

Ist das Anbringen des „Z“ in Deutschland strafbar?

Das Strafgesetzbuch kennt das „Z“ nicht. Es greift damit die allgemeine Norm des § 140 Nr. 2 StGB:

  • Nach § 140 Nr. 2 i.V. mit § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist die vorsätzliche öffentliche Billigung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs oder von Kriegsverbrechen mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • § 80a StGB stellt das Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression unter Strafe.

Das Verwenden des „Z“ ist eine verkürzte Meinungsäußerung. Sie muss öffentlich und vorsätzlich in der Absicht geschehen, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen. Das Tragen eines T-Shirts oder das Hissen einer Fahne mit dem Aufdruck „Z“ können ausreichend sein, um den Straftatbestand zu erfüllen. Dritte können durch das Zurschaustellen des „Z“ in ihrem Empfinden gestört werden und sich eine Stimmung herausbilden, die, wie teilweise schon zu beobachten war, sich gegen alle Menschen aus Russland wendet. Dies stört den öffentlichen Frieden.

Ergebnis

Wir empfehlen, öffentliche Präsentationen des „Z“ wie zuvor dargestellt nicht zu tolerieren, sondern in jedem Fall bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)