21.09.2018

Tagespflege für ambulanten Pflegedienst: Zulässigkeit im allgemeinem Wohngebiet?

Pflegedienste schießen wie Pilze aus dem Boden. Weil neue Flächen knapp sind, wollte ein ambulanter Pflegedienst am Rand eines Wohngebiets eine neue Einrichtung bauen. Die Nachbarn klagten (VGH München, Beschl. vom 24.07.2018, Az. 2 CS 18.1180).

ambulanter Pflegedienst Wohngebiet

Am Rand eines Wohngebiets wurde der Neubau einer Einrichtung für eine ambulante Tagespflege geplant. Die Bauaufsicht erteilte die Baugenehmigung. Nach der Baubeschreibung soll die Tagespflege von Montag bis Samstag von 7.00 bis 18.00 Uhr bei 26 Patientenplätzen und einer Betreuung durch fünf Pflegekräfte angeboten werden. Hierbei wird mit bis zu 114 Fahrbewegungen gerechnet. Der Betrieb des ambulanten Pflegedienstes soll täglich bei einer Kernzeit von 6.00 bis 14.00 Uhr mit bis zu 40 Mitarbeitern und bei einer Höchstzahl von 17 Dienstfahrzeugen erfolgen. Für den ambulanten Pflegedienst ist eine Mindestanzahl von ungefähr 70 Fahrbewegungen anzusetzen.

Die Nachbarn klagten gegen die Baugenehmigung. Sie machten geltend, dass sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt seien, da das Bauvorhaben aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs und insbesondere durch den neu hinzukommenden, erheblichen An- und Abfahrtsverkehr gebietsunverträglich sei.

Entscheidungsgründe

  • Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und damit eine schleichende Umwandlung des Gebiets einleitet, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn selbst.
  • Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung.
  • Eine ambulante Tagespflege in einem Baugebiet ist ein Vorhaben nach §§ 2–9 BauNVO.
  • Ein solches Vorhaben ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten.
  • Wenn man die von den Nachbarn vorgetragene Größenordnung von 260 Fahrbewegungen täglich (zumindest von Montag bis Samstag) unterstellt, stellt sich das Vorhaben aufgrund seiner besonderen Lage am Rand des Baugebiets voraussichtlich nicht als gebietsunverträglich dar. Denn der Zugang zum Tagespflegeheim, die Zufahrt für die Tiefgarage, in der die Dienstwagen der ambulanten Pflege untergebracht werden, sowie acht der 17 Stellplätze für die Mitarbeiter werden über außerhalb des Baugebiets liegende Straßen angefahren. Lediglich neun Stellplätze für Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes sowie der Eingang zu den Räumen des Pflegedienstes werden über das Wohngebiet erreicht.
  • Mit den damit einhergehenden Fahrbewegungen und von diesen bewirkten Immissionen sind aber keine störenden Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten, weil sie sich im Wesentlichen auf das An- und Abfahren von neun Mitarbeitern beschränken.
  • Insbesondere ist hierbei in den Blick zu nehmen, dass anstatt des Bauvorhabens eine Wohnnutzung mit einer Anzahl von mindestens acht Wohneinheiten zulässig wäre, die zu einem ähnlichen Ausmaß an An- und Abfahrtsverkehr führen würde.
  • Auch die Verteilung der Fahrzeugbewegungen lässt keine andere Beurteilung zu, weil sich diese im Rahmen dessen bewegt, was auch bei einer Wohnnutzung gegeben wäre.
  • Das Bauvorhaben verletzt aller Voraussicht nach auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) zulasten der Nachbarn. Ein „Einmauerungseffekt“ mit erdrückender Wirkung durch das Bauvorhaben ist nicht ersichtlich.

Ergebnis

Das Vorhaben wirkt aufgrund seiner typischen Nutzungsweise ausnahmsweise nicht störend, weil es am Rand eines allgemeinen Wohngebiets liegt. Die Baugenehmigung erging somit rechtmäßig. Die Klage der Nachbarn wurde abgewiesen.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-17213?hl=true

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)