20.04.2022

Sondernutzungserlaubnis für Verlegen eines Kfz-Ladekabels?

Das VG Frankfurt musste sich im Streit um eine Sondernutzungserlaubnis mit Aspekten des Klimaschutzes auseinandersetzen (Urteil vom 18.02.2022, Az. 12 K 540/21.F).

Sondernutzungserlaubnis Kfz-Ladekabel

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

Der Halter von zwei Elektrofahrzeugen beantragte bei der Stadt eine Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen, um seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechs Stunden dauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen.

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Durch die entstehenden Stolperfallen, so die Begründung, sei der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet. Gegen die Ablehnung klagte der Halter.

Privates Laden von E-Fahrzeugen im öffentlichen Raum zulässig?

Grundlage für Sondernutzungserlaubnisse sind die Straßengesetze der Bundesländer (hier § 16 Abs. 1 HessStrG). Werden Kabelbrücken im öffentlichen Straßenraum verlegt, geht dies über den Gemeingebrauch hinaus. Das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Stadt. Deshalb besteht grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch darauf, dass sie erteilt wird, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

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Hat die Stadt ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt?

Die Stadt hat sich, so das Gericht, bei ihrer Entscheidung allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie das Interesse der Allgemeinheit an einem einwandfreien Straßenzustand in ihre Ermessenserwägung einbezogen.

Mit dem Verlegen von Kabelbrücken auf dem Gehweg wird insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen geschaffen. Diese öffentlichen Belange sind höher zu bewerten als das private Interesse des Halters, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Rechtfertigt das Staatsschutzziel des Klimaschutzes eine andere Entscheidung?

Die Entscheidung des BVerfG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 legt dar, dass Art. 20a GG keine subjektiven Rechte einzelner begründet. Aspekte des Klimaschutzes zählen daher nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind.

Ergebnis

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Straßenbaubehörde die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Verlegung eines Ladekabels für ein Elektrofahrzeug über den Bürgersteig unter Verweis auf die damit insbesondere für gehbehinderte Personen verbundenen Gefahren ablehnt.

Das Urteil finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)