05.11.2020

Parken auf Parkplätzen für Elektroautos rechtfertigt Abschleppen

Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines bevorrechtigten Fahrzeugs. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2020, Az. 17 K 4015/18).

Parkplatz Elektroautos

Sachverhalt

Der Kläger parkte sein Fahrzeug auf einem von zwei Parkplätzen, die jeweils mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) mit einem weißen Richtungspfeil nach rechts bzw. links ausgeschildert sind. Doch unmittelbar unter dem Verkehrszeichen 314 ist jeweils ein weißes Zusatzzeichen angebracht, auf dem das Sinnbild eines Fahrzeugs mit einem Elektrostecker abgebildet ist. Mittig bei den Parklätzen ist eine Ladestation für Elektrofahrzeuge angebracht. Der Parkplatz ist also als Parkplatz für Elektroautos und andere elektronisch betriebene Fahrzeuge zu erkennen. Der Wagen des Klägers wurde abgeschleppt. Seine Rufnummer lag im Fahrzeug nicht aus.

Der Kläger holte sein Fahrzeug noch am gleichen Tag vom Hof des Abschleppunternehmens um 19:50 Uhr ab, wobei er die fälligen Abschleppkosten (222 Euro plus 115 Euro Verwaltungsgebühr) nicht vor Ort entrichtete, auch nicht nach erfolgter Behördenanhörung.

Die Klage gegen den Leistungsbescheid der Behörde blieb erfolglos.

Voraussetzungen für schnelles Abschleppen gegeben

Nach Ansicht des Gerichts war das Abschleppen berechtigt. Die Flächen für bevorrechtiges Parken sollen die Elektromobilität fördern. Außerdem ist eine Behinderung anderer hier gegeben – was eine Voraussetzung für das schnelle Abschleppen ist. Die Parkfläche ist außerdem in ihrer Funktion beeinträchtigt worden, denn diese ist das bevorrechtigte Parken von Elektroautos.

Freier Parkplatz für Elektroautos nebenan spielte keine Rolle

Egal ist in diesem Fall, dass der zweite Sonderparkplatz für Elektroautos noch frei war – denn nicht abzuschätzen war gewesen, wann und in welcher Anzahl E-Autos einen freien Platz hätten brauchen können.

Muss eine Wartezeit eingehalten werden?

Auch eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten ist nach Ansicht des Gerichts hier nicht als erforderlich. Denn so lange zu warten, steht einer effektiven Parkraumüberwachung entgegen. Außerdem sollte eine „negative Vorbildfunktion“ so auch vermieden werden.

Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)