04.09.2019

Rheinland-Pfalz: Änderung der Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht

Das zuständige Ministerium hat genannte Verordnung durch Verordnung vom 18.06.2019 (GVBl. S. 151) geändert.

Zuständigkeiten Straßenverkehrsrecht

Diese Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht sind betroffen

§ 7 Nr. 5

Zuständige Behörden für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) sind für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage innerhalb geschlossener Ortschaften durch automatisierte Rotlichtüberwachung neben der Polizei die Verwaltung der in der Anlage 5 aufgeführten Landkreise als Kreisordnungsbehörde und die Verwaltung der in der Anlage 5 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG, die im Straßenverkehr begangen werden, ist, soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 5 übertragenen Aufgaben durch diese festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde sowie die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)